Fremdkapitalzinsen Weiter Zurück Schließen

Fremdkapitalzinsen sind jene Zinsen, die ein Fremdkapitalnehmer (als Schuldner) einem Fremdkapitalgeber (als Gläubiger) für die Nutzung von Fremdkapital (z. B. Darlehen) zu zahlen hat.
In der Erfolgsrechnung (gem. § 275 HGB) sind diese Aufwendungen unter "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" auszuweisen. Sie sind Bestandteil der neutralen Aufwendungen, gehen in die Ermittlung des Finanzergebnisses ein und sind steuerlich abzugsfähig.
Die Kenntnis der Fremdkapitalzinsen spielt bei der Bestimmung von Kennzahlen wie EBIT, Gesamtkapitalrentabilität u. a. eine gewichtige Rolle.

Zur Beachtung;
In § 255 HGB Abs. 3 wird bestimmt:
"Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands."