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Fremdkapitalzinsen sind jene
Zinsen, die ein Fremdkapitalnehmer (als
Schuldner) einem Fremdkapitalgeber (als Gläubiger)
für die Nutzung von
Fremdkapital (z. B. Darlehen) zu zahlen hat.
In der
Erfolgsrechnung (gem. § 275
HGB)
sind diese Aufwendungen unter "Zinsen und ähnliche
Aufwendungen" auszuweisen. Sie sind Bestandteil der
neutralen Aufwendungen, gehen in die Ermittlung
des
Finanzergebnisses ein und sind steuerlich
abzugsfähig. Die Kenntnis der Fremdkapitalzinsen
spielt bei der Bestimmung von Kennzahlen wie
EBIT,
Gesamtkapitalrentabilität u. a. eine gewichtige
Rolle.
Zur Beachtung; In § 255 HGB
Abs. 3 wird bestimmt: "Zinsen für
Fremdkapital gehören nicht zu den
Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur
Finanzierung der Herstellung eines
Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen
angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der
Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie
als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands."
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