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Eine Fusion ist ein durch
Verschmelzung bewirkter Zusammenschluss von
mindestens zwei
Unternehmen
unter Aufgabe der
wirtschaftlichen und rechtlichen Selbstständigkeit
der betreffenden Unternehmen.
Die
Verschmelzung erfolgt gem.§ 2
UmwG entweder auf dem
Wege der Aufnahme oder auf dem Wege
der Neugründung..
Verschmelzungsfähige Rechtsträger sind nach § 3 UmwG
Personenhandelsgesellschaften
(offene
Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften),
Partnerschaftsgesellschaften,
Kapitalgesellschaften
(Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien), eingetragene
Genossenschaften, eingetragene
Vereine (§ 21
BGB) u. a.
Die zunehmende
Globalisierung
des Wirtschaftslebens hat die Tendenz zu
Unternehmenszusammenschlüssen im nationalen, aber
auch im internationalen Rahmen verstärkt.
Anmerkung;
Der Begriff
"Fusion" hat eine unscharfe Bedeutung. In der
Fachwelt wird an Stelle von "Fusion" das
Begriffspaar "Mergers & Acquisitions"
verwendet.
Mit dem Terminus "Merger"
werden Verschmelzungen von Unternehmen durch
Aufnahme bezeichnet, während mit dem Terminus "Acquisition"
ein Unternehmenskauf gemeint ist, was in der Regel
zur Bildung eines Konzerns bzw. zur Erweiterung
eines bereits bestehenden Konzerns um das erworbene
Unternehmen führt.
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