Fusion Zurück Schließen

Eine Fusion ist ein durch Verschmelzung bewirkter Zusammenschluss von mindestens zwei Unternehmen unter Aufgabe der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbstständigkeit der betreffenden Unternehmen.

Die Verschmelzung erfolgt gem.§ 2 UmwG entweder auf dem Wege der Aufnahme oder auf dem Wege der Neugründung..

Verschmelzungsfähige Rechtsträger sind nach § 3 UmwG Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften), Partnerschaftsgesellschaften, Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien), eingetragene Genossenschaften, eingetragene Vereine (§ 21 BGB) u. a.

Die zunehmende Globalisierung des Wirtschaftslebens hat die Tendenz zu Unternehmenszusammenschlüssen im nationalen, aber auch im internationalen Rahmen verstärkt.

Anmerkung;

Der Begriff "Fusion" hat eine unscharfe Bedeutung. In der Fachwelt wird an Stelle von "Fusion" das Begriffspaar "Mergers & Acquisitions" verwendet.

Mit dem Terminus "Merger" werden Verschmelzungen von Unternehmen durch Aufnahme bezeichnet, während mit dem Terminus "Acquisition" ein Unternehmenskauf gemeint ist, was in der Regel zur Bildung eines Konzerns bzw. zur Erweiterung eines bereits bestehenden Konzerns um das erworbene Unternehmen führt.