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Geringwertige
Wirtschaftsgüter sind
Vermögensgegenstände mit einem relativ geringen
Anschaffungswert.
Zur Zeit gelten
hierzu folgende steuerrechtliche Bestimmungen:
"(2)
1Die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten ... von
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung
fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung, Herstellung oder Einlage des
Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in
voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden,
wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um einen darin enthaltenen
Vorsteuerbetrag ... den Wert für das einzelne
Wirtschaftsgut 410 Euro
nicht übersteigen...
4Wirtschaftsgüter
im Sinne des Satzes 1, deren Wert
150 Euro übersteigt,
sind unter Angabe des Tages der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder
der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten ... in ein besonderes,
laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.
5Das
Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn
diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(2a) 1Abweichend
von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder
Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des
Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ...
150 Euro, aber nicht
1.000 Euro
übersteigen.
2Der Sammelposten ist im
Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier
Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel
gewinnmindernd aufzulösen..." [§ 6 Abs.
2, 2a
EStG, Hervorheb.: Der Autor]
Voraussetzung für
eine solche Vorgehensweise ist, dass
- es sich hierbei
um einen Anschaffungsvorgang zu einem
abnutzbaren
Wirtschaftsgut oder um eine
Einlage handelt,
- das
Wirtschaftsgut einer selbständigen
Bewertung fähig
ist und
- auch
eigenständig genutzt werden kann.
Siehe auch:
Bilanzierung.
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