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Das
Handelsregister ist ein amtliches
Verzeichnis der kaufmännischen
Unternehmen.
In Deutschland wird
dieses Verzeichnis vom Registergericht des
zuständigen Amtsgerichtes geführt.
Das Handelsregister
soll den Interessierten Einblick in die rechtlichen
und z. T. auch wirtschaftlichen Verhältnisse eines
Unternehmens geben.
Das
Handelsregister besteht aus der Abteilung A
(für
Einzelunternehmen und
Personengesellschaften), der Abteilung B
(für
Kapitalgesellschaften) und einem besonderen
Register für die Eintragung von
Genossenschaften und
Partnerschaften.
Die
Anmeldung der
Firma zur Eintragung in das Handelsregister und
die Zeichnung des Inhabers bzw. der Gesellschafter
muss notariell beglaubigt sein.
Die
Anmeldung zur Eintragung kann auch von Amts wegen
erzwungen werden, z. B. im Zusammenhang mit der
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Eingetragen werden: - Firmenbezeichnung,
- Name des Inhabers bzw. Namen der
Gesellschafter oder der Geschäftsführer,
- Ort der Niederlassung, - Gegenstand des
Unternehmens, - Prokura-Erteilung bzw.
Löschung einer Prokura, -
Konkurseröffnung bzw. Liquidation, - Höhe
des gezeichneten Kapitals bei Kapitalgesellschaften
und bei Kommanditisten.
Wichtig:
Das Handelsregister hat eine Publikations-,
Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion zu
erfüllen (negative/positive Publizität). Es ist
daher jedermann möglich, ohne Begründung, aber gegen
Zahlung einer Gebühr einen Ausdruck über eine
Eintragung anzufordern (vgl. § 9 Abs. 1
HGB).
Der Richtigkeit der Angaben ist zu vertrauen. Nicht
eingetragene Tatsachen gelten als nicht bekannt!
Siehe auch:
Unternehmensregister.
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