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Insolvenz, Insolvenzrecht |
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Unter Insolvenz
versteht man die Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität)
bzw. die Überschuldung eines
Unternehmens, die
Anlass zur Beantragung eines Konkurses oder
Vergleichsverfahrens ist (siehe Insolvenzordnung
InsO).
Besonderes Anliegen des neuen Insolvenzrechts war
und ist es, eine Angleichung der Verfahrensweise
nach der Konkursordnung (alte Bundesländer) und nach
dem Gesamtvollstreckungsverfahren (neue
Bundesländer) zu erreichen und ferner eine
einheitliche Rechtsgrundlage sowohl für Unternehmen
als auch für Verbraucher zu schaffen.
Die Insolvenzordnung ist vom
einheitlichen Zweck geprägt, die
materiell-technische Haftung in einem
rein vermögenstechnischen Verfahren
durchzusetzen (vgl. § 1 InsO). Das
Insolvenzrecht ist ein Rechtsgebiet des
deutschen Zivilrechts.
Durch das Einleiten eines geordneten
Insolvenzverfahrens soll verhindert werden, dass
einzelne Gläubiger durch raschen Zugriff auf
Vermögensteile des betreffenden Unternehmens eine
volle Befriedigung ihrer Forderungen erreichen,
während andere leer ausgehen könnten. Ein
Insolvenzverfahren löscht ein Unternehmen zwar aus,
mit allen nachteiligen Folgen für die Belegschaft
und die Volkswirtschaft insgesamt, mit einem
Insolvenzplan (gem. § 227, §§ 217
ff. InsO) kann jedoch eine Regelung für den
Erhalt des Unternehmens getroffen werden.
Nach den Bestimmungen in den $$ 17 ff. InsO
ist ein Insolvenzverfahren einzuleiten,
wenn werden folgende Sachverhalte (als
Voraussetzungen) zutreffen:
- Der
Schuldner beantragt die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens und nennt als Grund seine
drohende Zahlungsunfähigkeit. [§ 18
InsO].
- Schuldner oder
Gläubiger beantragen die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, weil der Schuldner
zahlungsunfähig ist, da er nicht in der Lage
ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen,
wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt
hat [§ 17 InsO].
-
Juristische Personen als Schuldner oder
deren Gläubiger beantragen die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, da die betreffende
Person/Gesellschaft überschuldet ist (§ 19 Abs.
1 InsO). "Überschuldung liegt vor,
wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn,
die Fortführung des Unternehmens ist nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich."
[§ 19 Abs. 2 InsO].
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
ist an das Amtsgericht zu leiten,
in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen
Gerichtstand hat [§ 2 InsO].
Das Gericht prüft den betreffenden Antrag und
beschließt
- die Eröffnung des
Verfahrens [§ 13 InsO] oder
- die Ablehnung des
Verfahrens, weil das vorhandene Vermögen nicht
ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu
decken (Ablehnung wegen "mangelnder
Masse" [§ 26 InsO]).
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