Insolvenz, Insolvenzrecht Weiter Zurück Schließen

Unter Insolvenz versteht man die Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) bzw. die Überschuldung eines Unternehmens, die Anlass zur Beantragung eines Konkurses oder Vergleichsverfahrens ist (siehe Insolvenzordnung InsO).

Besonderes Anliegen des neuen Insolvenzrechts war und ist es, eine Angleichung der Verfahrensweise nach der Konkursordnung (alte Bundesländer) und nach dem Gesamtvollstreckungsverfahren (neue Bundesländer) zu erreichen und ferner eine einheitliche Rechtsgrundlage sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher zu schaffen.

Die Insolvenzordnung ist vom einheitlichen Zweck geprägt, die materiell-technische Haftung in einem rein vermögenstechnischen Verfahren durchzusetzen (vgl. § 1 InsO). Das Insolvenzrecht ist ein Rechtsgebiet des deutschen Zivilrechts.

Durch das Einleiten eines geordneten Insolvenzverfahrens soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger durch raschen Zugriff auf Vermögensteile des betreffenden Unternehmens eine volle Befriedigung ihrer Forderungen erreichen, während andere leer ausgehen könnten.
Ein Insolvenzverfahren löscht ein Unternehmen zwar aus, mit allen nachteiligen Folgen für die Belegschaft und die Volkswirtschaft insgesamt, mit einem Insolvenzplan (gem. § 227, §§ 217 ff. InsO) kann jedoch eine Regelung für den Erhalt des Unternehmens getroffen werden.

Nach den Bestimmungen in den $$ 17 ff. InsO ist ein Insolvenzverfahren einzuleiten, wenn werden folgende Sachverhalte (als Voraussetzungen) zutreffen:
  • Der Schuldner beantragt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und nennt als Grund seine drohende Zahlungsunfähigkeit. [§ 18 InsO].

  • Schuldner oder Gläubiger beantragen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, weil der Schuldner zahlungsunfähig ist, da er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat [§ 17 InsO].

  • Juristische Personen als Schuldner oder deren Gläubiger beantragen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, da die betreffende Person/Gesellschaft überschuldet ist (§ 19 Abs. 1 InsO). "Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich." [§ 19 Abs. 2 InsO].
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist an das Amtsgericht zu leiten, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtstand hat [§ 2 InsO].

 Das Gericht prüft den betreffenden Antrag und beschließt
  • die Eröffnung des Verfahrens [§ 13 InsO] oder
  • die Ablehnung des Verfahrens, weil das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (Ablehnung wegen "mangelnder Masse" [§ 26 InsO]).