Passiva Weiter Zurück Schließen

Als Passiva bezeichnet man die in der Bilanz ausgewiesenen Positionen des Eigenkapitals und des Fremdkapitals sowie passive Rechnungsabgrenzungsposten, die entsprechend den gültigen handels- und steuerrechtlichen gesetzlichen Vorschriften einer Passivierung unterliegen.

Die Passiva geben Auskunft darüber, woher die Mittel geflossen sind, die auf der Aktiv-Seite der Bilanz als Vermögensgegenstände (und aktive Rechnungsabgrenzungsposten) ausgewiesen werden und wer somit in welchem Umfang rechtlichen Anspruch auf dieses Vermögen hat.

Gliederungsprinzip für die Passiva ist lt. § 266 HGB die zunehmende Fristigkeit:

Danach werden zuerst die Positionen des Eigenkapitals aufgeführt, denn die hieraus geflossenen Mittel sollen dem Unternehmensprozess dauerhaft zur Verfügung stehen. Erst dann folgen die Positionen der Rückstellungen (= Fremdkapital) und der lang- und kurzfristigen Verbindlichkeiten (= Fremdkapital) und schließlich die passiven Rechnungsabgrenzungsposten.



Siehe auch: Bilanzgliederung, Passivierung.