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Als Passiva bezeichnet man die in der
Bilanz
ausgewiesenen Positionen des
Eigenkapitals und des
Fremdkapitals sowie passive
Rechnungsabgrenzungsposten, die entsprechend den
gültigen handels- und steuerrechtlichen gesetzlichen
Vorschriften einer Passivierung unterliegen.
Die Passiva geben Auskunft darüber, woher
die Mittel geflossen sind, die auf der Aktiv-Seite
der Bilanz als Vermögensgegenstände (und aktive
Rechnungsabgrenzungsposten) ausgewiesen werden und
wer somit in welchem Umfang
rechtlichen Anspruch auf dieses Vermögen hat.
Gliederungsprinzip für die Passiva ist lt.
§ 266
HGB die zunehmende Fristigkeit:
Danach werden zuerst die Positionen des
Eigenkapitals aufgeführt, denn die hieraus
geflossenen Mittel sollen dem Unternehmensprozess
dauerhaft zur Verfügung stehen. Erst dann folgen die
Positionen der Rückstellungen (= Fremdkapital) und
der lang- und kurzfristigen Verbindlichkeiten (=
Fremdkapital) und schließlich die passiven
Rechnungsabgrenzungsposten.
Siehe auch:
Bilanzgliederung,
Passivierung. |
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