Privatentnahmen Weiter Zurück Schließen

Unter Privatentnahmen sind jene Entnahmen von Wirtschaftsgütern (Bargeld, Waren, Nutzungen oder Leistungen) des Unternehmens durch den Unternehmer (Einzelkaufmann, Gesellschafter einer Personengesellschaft) zu verstehen, die der Unternehmer für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke tätigt (vgl. hierzu § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 1 Abs. 1, Nr. 1 sowi § 3 Abs. 1b, Abs. 9a UStG).
Die dadurch verursachte Minderung des betrieblichen Vermögens führt - da hiervon das Fremdkapital unberührt bleibt - zu einer entsprechenden Minderung des Eigenkapitals.
Diese privat verursachte Eigenkapitalminderung darf jedoch - im Gegensatz zu den betrieblich verursachten Aufwendungen - den Gewinn bzw. Verlust des Unternehmens nicht beeinflussen!
Daher sind Privatentnahmen bei der Erfolgsermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wieder der Eigenkapitalveränderung hinzuzurechnen.

Privatentnahmen können umsatzsteuerpflichtig sein, und zwar dann, wenn es sich um die Entnahme von Gegenständen (z. B. Waren) oder um die Ausführung einer sonstigen Leistung (Nutzung des Firmen-Pkw für Privatfahrten) handelt, bei denen ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde.
Eine Entnahme von Geld oder von Forderungen aus dem Unternehmen ist dagegen nicht umsatzsteuerpflichtig.


Siehe auch: Privateinlagen.