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Unter Privatentnahmen sind jene
Entnahmen von Wirtschaftsgütern (Bargeld, Waren,
Nutzungen oder Leistungen) des Unternehmens durch
den Unternehmer (Einzelkaufmann, Gesellschafter
einer Personengesellschaft) zu verstehen, die der
Unternehmer für sich, für seinen Haushalt oder für
andere betriebsfremde Zwecke tätigt (vgl. hierzu § 4
Abs. 1 Satz 2
EStG i. V. m. § 1 Abs. 1, Nr. 1 sowi § 3 Abs.
1b, Abs. 9a
UStG). Die dadurch verursachte Minderung des
betrieblichen Vermögens führt - da hiervon das
Fremdkapital unberührt bleibt - zu einer
entsprechenden Minderung des
Eigenkapitals. Diese privat verursachte
Eigenkapitalminderung darf jedoch - im Gegensatz zu
den betrieblich verursachten Aufwendungen - den
Gewinn bzw. Verlust des Unternehmens nicht
beeinflussen! Daher sind Privatentnahmen
bei der Erfolgsermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich wieder der
Eigenkapitalveränderung hinzuzurechnen.
Privatentnahmen können
umsatzsteuerpflichtig sein,
und zwar dann, wenn es sich um die Entnahme von
Gegenständen (z. B. Waren) oder um die Ausführung
einer sonstigen Leistung (Nutzung des Firmen-Pkw für
Privatfahrten) handelt, bei denen ein
Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Eine
Entnahme von Geld oder von Forderungen aus dem
Unternehmen ist dagegen nicht umsatzsteuerpflichtig.
Siehe auch:
Privateinlagen. |
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