Betriebsvermögensvergleich Weiter Zurück Schließen

Als Betriebsvermögensvergleich wird der Vergleich des Betriebsvermögens am Ende eines Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen zu Beginn des Wirtschaftsjahres zum Zwecke der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns verstanden (siehe auch § 4 Abs. 1 EStG).

Der Betriebsvermögensvergleich entspricht der Methode der Erfolgsermittlung durch Eigenkapitalvergleich.

Bei Personenunternehmen (Einzelkaufmann, Personengesellschaften) ist zu beachten, dass die privat verursachten Änderungen des Eigenkapitals (Privateinlagen, Privatentnahmen) bei der Gewinnermittlung entsprechend korrigiert werden (siehe Grafik).

Als Betriebseinnahmen zählen alle Güter, die in Geld oder Geldwert bestehen und die dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten 1 bis 3 zufließen (siehe auch §§ 4 Abs. 3, 8 EStG).

Betriebsausgaben
sind gem. § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst worden sind.
Dabei ist das Abzugsverbot für bestimmte Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 EStG zu beachten.

Voraussetzung für eine exakte Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich ist, dass der Steuerpflichtig das zu vergleichende Betriebsvermögen in seinem Umfang und in seiner Struktur durch Inventur erfasst und nach den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften bewertet.