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Betriebsvermögensvergleich |
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Als
Betriebsvermögensvergleich wird der
Vergleich des
Betriebsvermögens am Ende eines
Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen zu
Beginn des Wirtschaftsjahres zum
Zwecke der Ermittlung des zu versteuernden
Gewinns verstanden
(siehe auch § 4 Abs. 1
EStG).
Der
Betriebsvermögensvergleich entspricht der Methode
der Erfolgsermittlung durch
Eigenkapitalvergleich.
Bei
Personenunternehmen (Einzelkaufmann,
Personengesellschaften) ist zu beachten, dass die
privat verursachten Änderungen des Eigenkapitals
(Privateinlagen,
Privatentnahmen)
bei der Gewinnermittlung entsprechend korrigiert
werden (siehe Grafik).
Als Betriebseinnahmen zählen
alle Güter, die in Geld oder Geldwert bestehen und
die dem Steuerpflichtigen im Rahmen der
Einkunftsarten 1 bis 3 zufließen (siehe auch
§§ 4 Abs. 3, 8 EStG).
Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs.
4 EStG alle Aufwendungen, die durch den
Betrieb veranlasst worden sind. Dabei ist das
Abzugsverbot für bestimmte
Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 EStG
zu beachten.
Voraussetzung für eine exakte Ermittlung des
Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich ist, dass
der Steuerpflichtig das zu vergleichende
Betriebsvermögen in seinem Umfang
und in seiner Struktur durch
Inventur
erfasst und nach den einschlägigen
steuerrechtlichen Vorschriften bewertet.
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