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Prokura ist eine Vollmacht im
Handelsgewerbe. Sie wird einer natürlichen
Person von einem Vollkaufmann
erteilt und ermächtigt zu allen Arten von
gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und
Rechtshandlungen, die sich aus dem gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb des Unternehmens ergeben (vgl. § 49
HGB).
Die Erteilung einer Prokura muss zur Eintragung
in das
Handelsregister angemeldet werden.
Die Prokura umfasst nicht
die Veräußerung
oder Belastung von Grundstücken, die Unterzeichnung
von Bilanzen und Steuererklärungen, die Veranlassung
von Eintragungen in das Handelsregister, die
Erteilung von Prokura, die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, die Aufnahme von
Gesellschaftern, die Auflösung oder den Verkauf der
Gesellschaft. Eine Beschränkung des Umfangs der
Prokura ist gem. § 50 Abs. 1 HGB
Dritten gegenüber unwirksam. Eine solche
Beschränkung kann nur im Innenverhältnis geregelt
werden.
Der Bevollmächtigte unterzeichnet bei
mit "p. p." (per procura).
Die Prokura erlischt bei Widerruf, bei
Auflösung des Dienstverhältnisses, bei Auflösung
oder Verkauf des Handelsgewerbes. "Das
Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die
Erteilung zur Eintragung [in das
Handelsregister] anzumelden." [§ 53
Abs. 2 HGB]. |
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