Prokura, Prokurist Weiter Zurück Schließen

Prokura ist eine Vollmacht im Handelsgewerbe. Sie wird einer natürlichen Person von einem Vollkaufmann erteilt und ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die sich aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens ergeben (vgl. § 49 HGB).

Die Erteilung einer Prokura muss zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.


Die Prokura umfasst nicht die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Unterzeichnung von Bilanzen und Steuererklärungen, die Veranlassung von Eintragungen in das Handelsregister, die Erteilung von Prokura, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Aufnahme von Gesellschaftern, die Auflösung oder den Verkauf der Gesellschaft.
Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist gem. § 50 Abs. 1 HGB Dritten gegenüber unwirksam. Eine solche Beschränkung kann nur im Innenverhältnis geregelt werden.

Der Bevollmächtigte unterzeichnet bei mit "p. p." (per procura).

Die Prokura erlischt bei Widerruf, bei Auflösung des Dienstverhältnisses, bei Auflösung oder Verkauf des Handelsgewerbes.
"Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung [in das Handelsregister] anzumelden." [§ 53 Abs. 2 HGB].