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Rechnungsabgrenzung, passive |
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Als passive Rechnungsabgrenzungen
sind im Rahmen der Erstellung des
Jahresabschlusses
gem. § 250
HGB
jene Sachverhalte zu passivieren, die zu
Einzahlungen vor dem
Bilanzstichtag geführt haben, sofern diese
Ertrag
für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag sind
(siehe auch § 5 Abs. 5
EStG).
Dies betrifft zum Beispiel
- im
Voraus erhaltene Mietentgelte,
- im Voraus
erhaltene Zinsen,
- im Voraus erhaltene
Zuschüsse und dgl.
Zur Sicherung des
richtigen Erfolgsausweises ist in diesen Fällen
buchungs- und bilanzseitig eine passive
Rechnungsabgrenzung mit Bezugnahme auf das Konto "Passive
Rechnungsabgrenzung" (PRA) vorzunehmen.
Auf diese Weise wird die durch die Einzahlung
verursachte Mehrung des Vermögens durch einen
betragsgleichen Posten "passive Rechnungsabgrenzung"
wieder ausgeglichen, so dass keine Wirkung auf das
Eigenkapital eintritt.
Siehe auch:
Aktive Rechnungsabgrenzung. |
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