Rechnungsabgrenzung, passive Weiter Zurück Schließen

Als passive Rechnungsabgrenzungen sind im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses gem. § 250 HGB jene Sachverhalte zu passivieren, die zu Einzahlungen vor dem Bilanzstichtag geführt haben, sofern diese Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag sind (siehe auch § 5 Abs. 5 EStG).

Dies betrifft zum Beispiel
  • im Voraus erhaltene Mietentgelte, 
  • im Voraus erhaltene Zinsen,
  • im Voraus erhaltene Zuschüsse und dgl.
Zur Sicherung des richtigen Erfolgsausweises ist in diesen Fällen buchungs- und bilanzseitig eine passive Rechnungsabgrenzung mit Bezugnahme auf das Konto "Passive Rechnungsabgrenzung" (PRA) vorzunehmen.



Auf diese Weise wird die durch die Einzahlung verursachte Mehrung des Vermögens durch einen betragsgleichen Posten "passive Rechnungsabgrenzung" wieder ausgeglichen, so dass keine Wirkung auf das Eigenkapital eintritt.

Siehe auch: Aktive Rechnungsabgrenzung.