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							Rechnungsabgrenzung, passive | 
							
							
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							Als passive Rechnungsabgrenzungen 
							sind im Rahmen der Erstellung des 
							Jahresabschlusses 
							gem. § 250
							HGB 
							jene Sachverhalte zu passivieren, die zu
							
							Einzahlungen vor dem 
							Bilanzstichtag geführt haben, sofern diese 
							Ertrag 
							für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag sind 
							(siehe auch § 5 Abs. 5
							
							EStG). 
  Dies betrifft zum Beispiel
								- im 
							Voraus erhaltene Mietentgelte,  
								
 - im Voraus 
								erhaltene Zinsen,
 - im Voraus erhaltene 
								Zuschüsse und dgl. 
  Zur Sicherung des 
							richtigen Erfolgsausweises ist in diesen Fällen 
							buchungs- und bilanzseitig eine passive 
							Rechnungsabgrenzung mit Bezugnahme auf das Konto "Passive 
							Rechnungsabgrenzung" (PRA) vorzunehmen. 
							 
							
							 Auf diese Weise wird die durch die Einzahlung 
							verursachte Mehrung des Vermögens durch einen 
							betragsgleichen Posten "passive Rechnungsabgrenzung" 
							wieder ausgeglichen, so dass keine Wirkung auf das
							
							Eigenkapital eintritt.
  Siehe auch:
							
							Aktive Rechnungsabgrenzung. | 
						 
						 
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