Rechnungsabgrenzung, aktive Weiter Zurück Schließen

Als aktive Rechnungsabgrenzungen sind im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses gem. § 250 HGB jene Sachverhalte auszuweisen, die auf der Aktivseite der Bilanz zu Auszahlungen vor dem Bilanzstichtag geführt haben, sofern diese Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag sind (siehe auch § 5 Abs. 5 EStG).

Dies betrifft zum Beispiel
  • im Voraus gezahlte Mietentgelte, 
  • im Voraus gezahlte Zinsen,
  • im Voraus gezahlte Steuern,
  • im Voraus gezahlte Versicherungsprämien oder Beiträge und dgl.
Zur Sicherung des richtigen Erfolgsausweises ist in diesen Fällen buchungs- und bilanzseitig eine aktive Rechnungsabgrenzung mit Bezugnahme auf das Konto "Aktive Rechnungsabgrenzung" (ARA) vorzunehmen.

 
 Auf diese Weise wird die durch die Auszahlung verursachte Minderung des Vermögens durch einen betragsgleichen Posten "aktive Rechnungsabgrenzung" wieder ausgeglichen, so dass keine Wirkung auf das Eigenkapital eintritt.

Siehe auch: Passive Rechnungsabgrenzung.