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Rechnungsabgrenzung, aktive |
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Als aktive Rechnungsabgrenzungen
sind im Rahmen der Erstellung des
Jahresabschlusses
gem. § 250
HGB
jene Sachverhalte auszuweisen, die auf der
Aktivseite der Bilanz zu Auszahlungen
vor dem
Bilanzstichtag geführt haben, sofern diese
Aufwand
für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag sind
(siehe auch § 5 Abs. 5
EStG).
Dies betrifft zum Beispiel
- im
Voraus gezahlte Mietentgelte,
- im Voraus
gezahlte Zinsen,
- im Voraus gezahlte Steuern,
- im Voraus gezahlte Versicherungsprämien oder
Beiträge und dgl.
Zur Sicherung des richtigen
Erfolgsausweises ist in diesen Fällen buchungs- und
bilanzseitig eine aktive Rechnungsabgrenzung mit
Bezugnahme auf das Konto "Aktive
Rechnungsabgrenzung" (ARA) vorzunehmen.
Auf diese Weise wird die durch die Auszahlung verursachte
Minderung des Vermögens durch einen betragsgleichen
Posten "aktive Rechnungsabgrenzung" wieder
ausgeglichen, so dass keine Wirkung auf das
Eigenkapital eintritt.
Siehe auch:
Passive Rechnungsabgrenzung.
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