Sachen, Sachenrecht Weiter Zurück Schließen

Sachen im Sinne des Bürgerlichen Rechts sind körperliche Gegenstände (vgl. § 90 BGB).

Wesentliche Bestandteile einer Sache sind Dinge, "... die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder der andere zerstört und in seinem Wesen verändert wird." (§ 93 BGB). Diese Dinge können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Sachen können unterschieden werden nach beweglichen Sachen (Mobilien) wie Computer, Pkw, Möbel und dgl. sowie unbewegliche Sachen (Immobilien) wie Grundstücke, Haus, Wohnung).

Vertretbare Sachen sind zum Beispiel: Autos (Serienfahrzeuge), Möbel (Serienerzeugnisse) und dgl. sowie Geld. Als nicht vertretbare Sachen gelten Spezialanfertigungen (bei Pkw, Möbeln und dgl.), Kunstwerke (Originale) und dgl.

Zu den verbrauchbaren Sachen zählen beispielsweise bewegliche Sachen, die sich in einem Warenlager befinden und deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.

Das Sachenrecht - als Gegenstand des Bürgerlichen Rechts - wird im Buch 3 des BGB (§§ 854 - 1296) behandelt.
Im Kern geht es um die Klärung von Besitz und Eigentum an einer Sache und um die Rechte und Pflichten aus der Verpfändung von Sachen (inkl. Finanzierungssicherheiten).