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Sachen im Sinne des Bürgerlichen
Rechts sind körperliche Gegenstände
(vgl. § 90
BGB).
Wesentliche Bestandteile einer Sache sind
Dinge, "... die voneinander
nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder
der andere zerstört und in seinem Wesen verändert
wird." (§ 93 BGB).
Diese Dinge können nicht Gegenstand besonderer
Rechte sein.
Sachen können unterschieden
werden nach beweglichen Sachen
(Mobilien) wie Computer, Pkw, Möbel und dgl. sowie
unbewegliche Sachen (Immobilien)
wie Grundstücke, Haus, Wohnung).
Vertretbare Sachen sind zum Beispiel: Autos
(Serienfahrzeuge), Möbel (Serienerzeugnisse) und
dgl. sowie Geld. Als nicht vertretbare
Sachen gelten Spezialanfertigungen (bei
Pkw, Möbeln und dgl.), Kunstwerke (Originale) und
dgl.
Zu den verbrauchbaren Sachen
zählen beispielsweise bewegliche Sachen, die sich in
einem Warenlager befinden und deren
bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der
einzelnen Sachen besteht.
Das
Sachenrecht - als Gegenstand des
Bürgerlichen Rechts - wird im Buch 3
des BGB (§§ 854 - 1296) behandelt.
Im Kern geht es um die Klärung von
Besitz
und
Eigentum an einer Sache und um die Rechte und
Pflichten aus der
Verpfändung
von Sachen (inkl. Finanzierungssicherheiten).
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