Besitz Weiter Zurück Schließen

Besitz ist die tatsächliche rechtliche Herrschaft über eine Sache.

Besitzer ist somit derjenige, der die Sache hat, im Unterschied zum Eigentümer, dem die Sache gehört.

Wird dem Besitzer die Sache entzogen, wird ihm gerichtlicher Besitzschutz gewährt, er kann auf Wiedereinräumung des Besitzes klagen. 

Im Wirtschaftsverkehr spielt die Unterscheidung von Eigentum und Besitz vor allem beim Lieferantenkredit (Eigentumsvorbehalt), bei Sicherheiten (Pfand, Sicherungsübereignung), beim Leasing u. a. eine besondere Rolle.

Siehe auch: §§ 858, 859, 861, 862, 903 BGB.