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Besitz
ist die tatsächliche rechtliche Herrschaft über eine
Sache.
Besitzer ist somit
derjenige, der die Sache hat, im Unterschied zum
Eigentümer, dem die
Sache gehört.
Wird dem Besitzer die
Sache entzogen, wird ihm gerichtlicher Besitzschutz
gewährt, er kann auf Wiedereinräumung des Besitzes
klagen.
Im Wirtschaftsverkehr
spielt die Unterscheidung von Eigentum und Besitz
vor allem beim Lieferantenkredit (Eigentumsvorbehalt),
bei Sicherheiten
(Pfand, Sicherungsübereignung), beim
Leasing u. a. eine
besondere Rolle.
Siehe auch: §§ 858,
859, 861, 862, 903
BGB.
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