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Eine Sperrminorität liegt dann vor,
wenn eine Gesellschaft A über eine
Beteiligung von 25 % plus einem
Stimmrecht an einer Gesellschaft B
verfügt, mit der Konsequenz, dass Beschlüsse zu
Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen bzw.
-herabsetzungen und dgl., für die eine 75%-ige
Mehrheit notwendig ist, ohne die Zustimmung der
Gesellschaft A nicht gefasst werden
können.
Siehe auch:
Aktiengesellschaft,
Aktionärsrechte
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