Stille Gesellschaft Weiter Zurück Schließen

Die stille Gesellschaft (StG) ist eine Beteiligungsform am Handelsgewerbe eines Kaufmanns, die ausschließlich als Innengesellschaft gestaltet und betrieben wird und die als nicht rechtsfähige Personengesellschaft auch nicht zu den Handelsgesellschaften gehört.

"Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht." (§ 230 Abs. 1 HGB).

Der Kaufmann kann - wie der Kapitalgeber - eine natürliche oder juristische Person sein. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Kaufmanns über.
Insofern entsteht durch die Beteiligung eines Kapitalgebers am Geschäftsbetrieb des Kaufmanns kein echtes Gesellschaftsverhältnis, sondern eher ein langfristiges Gläubigerverhältnis mit Merkmalen einer Teilhaberschaft. Das Gesellschaftsverhältnis ist von außen nicht ersichtlich.
Insbesondere für Einzelunternehmen besteht auf diese Weise die Möglichkeit, die Eigenkapitalbasis zu verbessern, ohne dass hierdurch Einschränkungen in der Geschäftsführung entstehen.

Der Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft ist vom Grundsatz her formfrei. Sonderprobleme treten auf, wenn die Einlage als Schenkung erfolgen soll oder wenn sich Minderjährige als stille Gesellschafter beteiligen wollen. In diesem Falle sind gesetzliche Formerfordernisse zu beachten.
Eine stille Gesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, auch darf in der Firmierung des Unternehmens kein Hinweis auf einen stillen Gesellschafter erscheinen.

In der Regel beteiligt sich der stille Gesellschafter nur am Gewinn, nicht jedoch am Verlust des Betriebes (vgl. § 231 HGB). Weitere handelsrechtliche Grundlagen einer stillen Gesellschaft sind in den §§ 230 – 236 HGB ausführlich dargestellt.

Siehe auch: Rechtsform.