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Die stille Gesellschaft (StG) ist
eine Beteiligungsform am Handelsgewerbe eines
Kaufmanns,
die ausschließlich als Innengesellschaft gestaltet
und betrieben wird und die als nicht rechtsfähige
Personengesellschaft auch nicht zu den
Handelsgesellschaften gehört.
"Wer sich als stiller
Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein
anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage
beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie
in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes
übergeht." (§ 230 Abs. 1
HGB).
Der Kaufmann kann - wie der Kapitalgeber - eine
natürliche oder juristische Person sein. Die
Einlage des stillen Gesellschafters geht in das
Vermögen des Kaufmanns über. Insofern entsteht
durch die Beteiligung eines Kapitalgebers am
Geschäftsbetrieb des Kaufmanns kein echtes
Gesellschaftsverhältnis, sondern eher ein
langfristiges Gläubigerverhältnis mit Merkmalen
einer Teilhaberschaft. Das Gesellschaftsverhältnis
ist von außen nicht ersichtlich. Insbesondere für
Einzelunternehmen besteht auf diese Weise die
Möglichkeit, die Eigenkapitalbasis zu verbessern,
ohne dass hierdurch Einschränkungen in der
Geschäftsführung entstehen.
Der
Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft ist
vom Grundsatz her formfrei. Sonderprobleme treten
auf, wenn die Einlage als Schenkung erfolgen soll
oder wenn sich Minderjährige als stille
Gesellschafter beteiligen wollen. In diesem Falle
sind gesetzliche Formerfordernisse zu beachten.
Eine stille Gesellschaft darf nicht in das
Handelsregister eingetragen werden, auch
darf in der Firmierung des Unternehmens kein
Hinweis auf einen stillen Gesellschafter
erscheinen.
In der Regel beteiligt sich der
stille Gesellschafter nur am Gewinn,
nicht jedoch am Verlust des Betriebes (vgl.
§ 231 HGB). Weitere handelsrechtliche
Grundlagen einer stillen Gesellschaft sind in den
§§ 230 – 236 HGB ausführlich
dargestellt.
Siehe auch:
Rechtsform. |
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