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Das Stichtagsprinzip besagt, dass
die Grundlage für die
Bewertung der
Vermögensgegenstände und der
Schulden
eines Unternehmens die Verhältnisse am
Bilanzstichtag (z. B. am 31.12. des Jahres)
sind.
Alle relevanten
betriebswirtschaftlichen Tatbestände positiver oder
negativer Art, die vor diesem
Stichtag liegen, sind in die Bewertung mit
einzubeziehen, alle späteren Ereignisse und
Tatbestände können - vom Grundsatz her - keine
Berücksichtigung finden.
Sieh auch:
Jahrsabschluss.
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