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Ein Tarifvertrag ist ein in
Schriftform abgefasster Vertrag zwischen einem
Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverband einerseits
und einer Gewerkschaft (als Vereinigung von
Arbeitnehmern) andererseits.
"(1)
Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der
Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die
den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und
betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.
(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform." (§
1
TVG).
Ein Tarifvertrag gilt
grundsätzlich für tarifgebundene
Arbeitsverhältnisse, d. h. für Mitglieder des
betreffenden Arbeitgeberverbandes und der
betreffenden Gewerkschaft. Unter den in §
5 TVG angegebenen Voraussetzungen kann das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
einen Tarifvertrag jedoch auch für
allgemeinverbindlich erklären.
Zur Beachtung: Mit Wirkung vom
23.06.2010 hat sich die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geändert:
Während vorher der Grundsatz der
Tarifeinheit galt, wird jetzt die
Tarifpluralität akzeptiert. Dies bedeutet,
dass nunmehr alle Tarifverträge gelten, an die der
betreffende Arbeitgeber sowie die Mitarbeiter -
entsprechend ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit -
gebunden sind. Da dieser Grundsatz viele
Probleme verursacht. kann es sein, dass eine
Rückkehr zum Grundsatz der Tarifeinheit erfolgt.
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