Tarifvertrag Weiter Zurück Schließen

Ein Tarifvertrag ist ein in Schriftform abgefasster Vertrag zwischen einem Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverband einerseits und einer Gewerkschaft (als Vereinigung von Arbeitnehmern) andererseits.

"(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.
(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.
" (§ 1 TVG).

Ein Tarifvertrag gilt grundsätzlich für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse, d. h. für Mitglieder des betreffenden Arbeitgeberverbandes und der betreffenden Gewerkschaft.
Unter den in § 5 TVG angegebenen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag jedoch auch für allgemeinverbindlich erklären.


Zur Beachtung: Mit Wirkung vom 23.06.2010 hat sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geändert: Während vorher der Grundsatz der Tarifeinheit galt, wird jetzt die Tarifpluralität akzeptiert. Dies bedeutet, dass nunmehr alle Tarifverträge gelten, an die der betreffende Arbeitgeber sowie die Mitarbeiter - entsprechend ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit - gebunden sind.
Da dieser Grundsatz viele Probleme verursacht. kann es sein, dass eine Rückkehr zum Grundsatz der Tarifeinheit erfolgt.