Teilwert Weiter Zurück Schließen

Teilwert ist ein steuerrechtlicher Bewertungsbegriff.

Unter Teilwert ist jener Betrag zu verstehen, den ein Erwerber des gesamten Betriebes für ein gegebenes Wirtschaftsgut dieses Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde, unter der Voraussetzung, dass er den Betrieb fortführt.

Dabei geht man in der Praxis in der Regel wie folgt vor:

Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern und bei neu angeschafften abnutzbaren Anlagegütern werden als Teilwert die Wiederbeschaffungskosten (als Höchstwert) angesetzt.

Bei nicht mehr neuen abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens gilt als Teilwert der sog. Reproduktionswert. Dies sind die Wiederbeschaffungskosten abzüglich vorgenommener Absetzungen für Abnutzung (AfA). Im Einzelfall kann dies der Schrottwert sein, wenn das gegebene Wirtschaftsgut bereits außergewöhnlich abgenutzt ist