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Teilwert ist ein
steuerrechtlicher
Bewertungsbegriff.
Unter Teilwert ist jener Betrag zu
verstehen, den ein Erwerber des gesamten Betriebes
für ein gegebenes Wirtschaftsgut dieses Betriebes im
Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde, unter
der Voraussetzung, dass er den Betrieb fortführt.
Dabei geht man in der Praxis in der Regel wie
folgt vor:
Bei nicht abnutzbaren
Wirtschaftsgütern und bei neu angeschafften
abnutzbaren Anlagegütern werden als Teilwert die
Wiederbeschaffungskosten (als Höchstwert) angesetzt.
Bei nicht mehr neuen abnutzbaren Gütern des
Anlagevermögens gilt als Teilwert der sog.
Reproduktionswert. Dies sind die
Wiederbeschaffungskosten abzüglich vorgenommener
Absetzungen für Abnutzung (AfA). Im Einzelfall kann
dies der Schrottwert sein, wenn das gegebene
Wirtschaftsgut bereits außergewöhnlich abgenutzt ist
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