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Als Rechnung - im
umsatzsteuerrechtlichen Sinne - bezeichnet man
jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine
Lieferung oder eine
sonstige Leistung gegenüber dem Kunden (als
Leistungsempfänger) abrechnet. Dabei ist es ohne
Belang, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr
zwischen den betreffenden Partnern bezeichnet wird.
Nach § 14 Abs. 4 des
UStG sind in Rechnungen insbesondere folgende Angaben zu
machen:
- vollständiger Name und vollständige
Anschrift des leistenden Unternehmens und des
Leistungsempfängers,
- die dem leistenden
Unternehmen vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder
die ihm vom Bundesamt der Finanzen erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- das
Ausstellungsdatum,
- die fortlaufende Nummer mit
einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur
Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller
einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
- die
Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des
Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der
sonstigen Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung
oder der sonstigen Leistung,
- das nach
Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen
aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder die
sonstige Leistung,
- den anzuwendenden Steuersatz
sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis
darauf, dass für die Lieferung oder die sonstige
Leistung Steuerbefreiung vorliegt.
- Ggf. Hinweis
auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung beim
Leistungsempfänger.
Bei einer auf elektronischem
Wege übermittelten Rechnung müssen gem. § 14
Abs. 3 UStG die Echtheit der Herkunft und
die Unversehrtheit des Inhalts durch eine
qualifizierte elektronische Signatur nach dem
Signaturgesetz gesichert sein. Dies gilt auch im
Falle der Anwendung eines elektronischen
Datenaustauschs (EDI).
Jene Unternehmer, die
steuerpflichtige Lieferungen/Leistungen nach § 1,
Abs. 1, Nr. 1 und 3 des UStG ausführen, sind
berechtigt und verpflichtet, Rechnungen mit
gesondertem Ausweis der
Umsatzsteuer auszustellen.
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