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Unter einer Änderungskündigung ist
ein solcher Sachverhalt zu verstehen, bei dem der
Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis mit einem
Arbeitnehmer a) kündigt und b) dem betreffenden
Arbeitnehmer in Verbindung mit der
Kündigung die
Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu geänderten
Arbeitsbedingen (hinsichtlich Arbeitsort,
Aufgabengebiet, Arbeitszeit oder anderes) anbietet.
Eine solche Vorgehensweise hat Vorrang vor
der auf die definitive Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ausgerichtete Kündigung.
Arten der Änderungskündigung:
- die
ordentliche Änderungskündigung (aus
personenbedingten, verhaltensbedingten,
betriebsbedingten Gründen, z. B. bei akuter
Gefährdung von Arbeitsplätzen),
- die
außerordentliche Änderungskündigung, kurz vor Ablauf
der Kündigungsfrist,
- die
Massenänderungskündigung als Vielzahl von
Änderungskündigungen seitens des Arbeitsgebers mit
gleichlautenden Inhalten.
Reaktionsmöglichkeiten
des betroffenen Arbeitnehmers:
- Vorbehaltslose
Annahme des Angebots,
- Ablehnen des Angebots,
was dazu führt, dass die Änderungskündigung zur
Beendigungskündigung wird, wobei die
Sozialwidrigkeit der Änderungskündigung vor dem
Arbeitsgericht geltend gemacht werden kann,
- Annahme des Angebots unter dem Vorbehalt, dass die
Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial
ungerechtfertigt sind.
Sieh auch:
Arbeitsvertrag.
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