Aktive Rechnungsabgrenzung Weiter Zurück Schließen

Als aktive Rechnungsabgrenzung ist sowohl der Vorgang als auch das Ergebnis der periodengerechten Zuordnung jener Auszahlungen zu verstehen, die vor dem Abschlussstichtag getätigt, wirtschaftlich aber einer Folgeperiode zuzurechnen sind.

Um den ordnungsgemäßen Ausweis des Jahreserfolgs eines Unternehmens zu sichern, wird in § 250 HGB Folgendes bestimmt:

"(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen,
soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag
auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen."


Analoge Vorgaben werden auch aus steuerrechtlicher Sicht gemacht (siehe § 5 Abs. 5 EStG).

Im Fall, dass es sich bei dem betreffenden Geschäftsvorfall um eine Auszahlung im alten Jahr handelt, die wirtschaftlich Aufwand im neuen Jahr darstellt, ist - zur Sicherung des richtigen Erfolgsausweises - eine aktive Rechnungsabgrenzung mit Bezugnahme auf das Konto "Aktive Rechnungsabgrenzung" (ARA) vorzunehmen (siehe Grafik).

Auf diese Weise wird die durch die Auszahlung verursachte Minderung des Vermögens durch einen betragsgleichen Posten "aktive Rechnungsabgrenzung" wieder ausgeglichen, so dass keine Wirkung auf das Eigenkapital eintritt.

In der Praxis betrifft dies zum Beispiel

- im Voraus gezahlte Mietentgelte
- im Voraus gezahlte Zinsen
- im Voraus gezahlte Steuern
- im Voraus gezahlte Versicherungsprämien oder Beiträge und dgl.

Diese Auszahlungen stellen praktisch Leistungsforderungen dar, die erst im neuen Jahr erfolgswirksam zu buchen sind

Siehe auch: Abgrenzung-zeitliche, Passive Rechnungsabgrenzung.