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Aktive
Rechnungsabgrenzung |
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Als aktive Rechnungsabgrenzung ist
sowohl der Vorgang als auch das Ergebnis der
periodengerechten Zuordnung jener
Auszahlungen zu
verstehen, die vor dem Abschlussstichtag getätigt,
wirtschaftlich aber einer Folgeperiode zuzurechnen
sind.
Um den ordnungsgemäßen Ausweis des
Jahreserfolgs eines Unternehmens zu sichern, wird in
§ 250
HGB
Folgendes bestimmt:
"(1) Als
Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite
Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen,
soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach
diesem Tag darstellen. (2) Auf der Passivseite
sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor
dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie
Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag
darstellen."
Analoge Vorgaben werden
auch aus steuerrechtlicher Sicht gemacht (siehe
§ 5 Abs. 5
EStG).
Im Fall, dass es sich bei dem
betreffenden Geschäftsvorfall um eine Auszahlung
im alten Jahr handelt, die wirtschaftlich
Aufwand im neuen Jahr darstellt, ist - zur
Sicherung des richtigen
Erfolgsausweises - eine
aktive Rechnungsabgrenzung mit Bezugnahme auf das
Konto "Aktive Rechnungsabgrenzung" (ARA)
vorzunehmen (siehe Grafik).
Auf diese Weise wird die durch die Auszahlung
verursachte Minderung des Vermögens
durch einen betragsgleichen Posten
"aktive Rechnungsabgrenzung" wieder
ausgeglichen, so dass keine Wirkung
auf das
Eigenkapital
eintritt.
In
der Praxis betrifft dies zum Beispiel
- im
Voraus gezahlte Mietentgelte - im Voraus
gezahlte Zinsen - im Voraus gezahlte Steuern
- im Voraus gezahlte Versicherungsprämien oder
Beiträge und dgl.
Diese Auszahlungen stellen
praktisch Leistungsforderungen dar, die
erst im neuen Jahr erfolgswirksam zu buchen
sind
Siehe auch:
Abgrenzung-zeitliche,
Passive Rechnungsabgrenzung.
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