Aktiva Weiter Zurück Schließen

Als Aktiva bezeichnet man die in der Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eines Unternehmens, die entsprechend den gültigen handels- und steuerrechtlichen gesetzlichen Vorschriften einer Aktivierung unterliegen


Die Aktivierungsfähigkeit eines Vermögensgegenstandes liegt dann vor, wenn er
  • zum wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens gehört,
  • einen wirtschaftlichen Wert verkörpert,
  • der selbstständig bewertbar
  • selbstständig nutzbar und
  • selbständig verkehrsfähig, zum Beispiel veräußerbar ist.
Je nach der wahrscheinlichen Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen und nach ihrer Funktion im Unternehmensprozess werden die Aktiva nach Positionen des Anlagevermögens und Positionen des Umlaufvermögens bzw. nach aktiven Rechnungsabgrenzungsposten unterteilt.

Siehe auch:

Bilanzgliederung