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Als Aktiva bezeichnet man die in
der Bilanz
ausgewiesenen
Vermögensgegenstände und
aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten eines Unternehmens, die
entsprechend den gültigen handels- und
steuerrechtlichen gesetzlichen Vorschriften einer
Aktivierung unterliegen
Die
Aktivierungsfähigkeit eines
Vermögensgegenstandes liegt dann vor, wenn er
- zum
wirtschaftlichen Eigentum des
Unternehmens gehört,
- einen wirtschaftlichen
Wert verkörpert,
- der selbstständig bewertbar
-
selbstständig nutzbar
und
- selbständig verkehrsfähig, zum Beispiel
veräußerbar ist.
Je nach der
wahrscheinlichen Dauer der Zugehörigkeit zum
Unternehmen und nach ihrer Funktion im
Unternehmensprozess werden die Aktiva nach
Positionen des Anlagevermögens und Positionen des
Umlaufvermögens bzw. nach aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten unterteilt.
Siehe
auch:
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