Betriebsausgaben Weiter Zurück Schließen

Betriebsausgaben sind - steuerrechtlich - alle Aufwendungen, die durch den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens mit der Zielsetzung "Gewinnerwirtschaftung" veranlasst sind und die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zu diesem Geschäftsbetrieb stehen (siehe § 4 Abs. 4 EStG).

Betriebsausgaben verringern den Gewinn des Unternehmens und wirken sich somit mindernd auf die Ertragsteuerbelastung des Unternehmens aus.

Die Höhe der Betriebsausgaben, ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit sind für die steuerliche Anerkennung ohne Belang. Handelt es sich dagegen um Aufwendungen der privaten Lebenshaltung, sind diese Ausgaben steuerlich nicht absetzbar, auch dann nicht, wenn sie durch die wirtschaftliche Stellung des Unternehmers veranlasst sind oder der Förderung seines Berufs und seiner Unternehmertätigkeit dienen (z. B. Repräsentationsaufwendungen wie teure Ölgemälde im Dienstzimmer, Lebensversicherungen, Aufwendungen für die Jagd, Geschenke an Geschäftsfreunde über einer zulässigen Grenze und dgl. mehr, siehe auch  § 4 Abs. 5 EStG).

Hinweis: Die Bestimmung der Betriebsausgaben hängt auch von der Gewinnermittlungsart ab: Beim Betriebsvermögensvergleich werden alle Aufwendungen als Betriebsausgaben verstanden, die der abzurechnenden Periode (Wirtschaftsjahr) zuzurechnen sind, unabhängig davon, wann die Zahlungen erfolgt sind (s. Abgrenzungsrechnung).

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung werden die Betriebsausgaben mit den belegmäßig nachgewiesenen Auszahlungen/Ausgaben der Periode gleichgesetzt.