Betriebsausgaben sind - steuerrechtlich
- alle Aufwendungen,
die durch den
Geschäftsbetrieb eines
Unternehmens mit
der Zielsetzung "Gewinnerwirtschaftung" veranlasst
sind und die in einem tatsächlichen oder
wirtschaftlichen Zusammenhang zu diesem
Geschäftsbetrieb stehen (siehe § 4 Abs. 4
EStG).
Betriebsausgaben
verringern den Gewinn
des Unternehmens und wirken sich somit mindernd
auf die
Ertragsteuerbelastung des Unternehmens aus.
Die Höhe der
Betriebsausgaben, ihre Notwendigkeit und
Zweckmäßigkeit sind für die steuerliche Anerkennung
ohne Belang. Handelt es sich dagegen um Aufwendungen
der privaten Lebenshaltung, sind diese
Ausgaben steuerlich nicht absetzbar, auch
dann nicht, wenn sie durch die wirtschaftliche
Stellung des Unternehmers veranlasst sind oder der
Förderung seines Berufs und seiner
Unternehmertätigkeit dienen (z. B.
Repräsentationsaufwendungen wie teure Ölgemälde im
Dienstzimmer, Lebensversicherungen, Aufwendungen für
die Jagd, Geschenke an Geschäftsfreunde über einer
zulässigen Grenze und dgl. mehr, siehe auch
§ 4 Abs. 5 EStG).
Hinweis: Die Bestimmung der
Betriebsausgaben hängt auch von der
Gewinnermittlungsart ab: Beim
Betriebsvermögensvergleich werden alle
Aufwendungen als
Betriebsausgaben verstanden, die der abzurechnenden
Periode (Wirtschaftsjahr)
zuzurechnen sind, unabhängig davon, wann die
Zahlungen erfolgt sind (s.
Abgrenzungsrechnung).
Bei der
Einnahmen-Überschussrechnung werden die
Betriebsausgaben mit den belegmäßig nachgewiesenen
Auszahlungen/Ausgaben
der Periode gleichgesetzt.
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