Einnahmen-Überschuss-Rechnung Weiter Zurück Schließen

Als Einnahmen-(Ausgaben-) Überschussrechnung wird jene Form der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns im Rahmen der Einkommensteuerberechnung bezeichnet, die den Periodenerfolg (= Gewinn oder Verlust) des Wirtschaftsjahres als reine Geldflussrechnung (Erfolg = Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben der Periode) ermittelt.

Dieses Verfahren der Gewinnermittlung wird bei kleinen Gewerbetreibenden, bei Freiberuflern und bei sonstigen Selbständigen (Einkünfte aus Gewerbetrieb) angewendet.

Eine Bilanz ist in diesem Falle nicht aufzustellen. Zu beachten sind allerdings die Vorschriften für die Einrechnung der "Absetzung für Abnutzung" (AfA) und die Einschränkungen beim Abzug von Betriebsausgaben.

Zur Beachtung: Die Pflicht zur (doppelten) Buchführung und damit zur Aufstellung einer Bilanz und zur steuerlichen Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich liegt vor, wenn der betreffende Unternehmer mit seinem Geschäftsbetrieb folgende Grenzen erreicht bzw. überschreitet:

Der Unternehmer kann von dieser Form der Gewinnermittlung abweichen und zur Gewinnermittlung als Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG übergehen, wenn er sein Unternehmen als Einzelkaufmann oder als Personengesellschaft führt und dabei folgende Grenzwerte nicht überschreitet:

    - Gewinn aus Gewerbebetrieb < 50.000,00 EUR im Wirtschaftsjahr,

   - Umsatz < 500.000,00 EUR im Wirtschaftsjahr (vgl. § 241a HGB, § 141 AO.

Siehe auch: EÜR-Formular (PDF-Datei).