Als Einnahmen-(Ausgaben-)
Überschussrechnung wird jene Form der
Ermittlung des zu versteuernden
Gewinns im Rahmen der
Einkommensteuerberechnung
bezeichnet, die den Periodenerfolg (= Gewinn oder
Verlust) des
Wirtschaftsjahres als reine Geldflussrechnung
(Erfolg = Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben der
Periode) ermittelt.
Dieses Verfahren der
Gewinnermittlung wird bei kleinen Gewerbetreibenden,
bei Freiberuflern und bei sonstigen Selbständigen
(Einkünfte aus Gewerbetrieb) angewendet.
Eine
Bilanz ist in diesem
Falle nicht aufzustellen. Zu beachten sind
allerdings die Vorschriften für die Einrechnung der
"Absetzung
für Abnutzung" (AfA) und die Einschränkungen
beim Abzug von Betriebsausgaben.
Zur Beachtung: Die
Pflicht zur (doppelten) Buchführung und damit zur
Aufstellung einer Bilanz
und zur steuerlichen Gewinnermittlung nach dem
Betriebsvermögensvergleich liegt vor, wenn der
betreffende Unternehmer mit seinem Geschäftsbetrieb
folgende Grenzen erreicht bzw. überschreitet:
Der Unternehmer kann
von dieser Form der Gewinnermittlung abweichen und
zur Gewinnermittlung als
Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4
Abs. 3 EStG übergehen, wenn er sein Unternehmen
als Einzelkaufmann oder als
Personengesellschaft führt und dabei folgende
Grenzwerte nicht überschreitet:
-
Gewinn aus Gewerbebetrieb <
50.000,00 EUR im Wirtschaftsjahr,
-
Umsatz < 500.000,00 EUR
im Wirtschaftsjahr (vgl. § 241a
HGB,
§ 141
AO.
Siehe auch:
EÜR-Formular (PDF-Datei).
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