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Eigentum, wirtschaftliches |
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Wirtschaftliches Eigentum betrifft
folgenden Sachverhalt:
Als wirtschaftlicher Eigentümer eines
Vermögensgegenstands gilt nach bisheriger handels-
und steuerrechtlicher Auffassung jener
Kaufmann bzw.
Unternehmer, dem über den Zeitraum der
wirtschaftlichen
Nutzungsdauer
- der Besitz
des Gegenstands,
- die Gefahr seines zufälligen
Untergangs,
- das Recht auf Ziehen eines Nutzens
(Erträge aus Umsatz, aus Vermietung u. a.) und
- die Pflicht zum Tragen von Lasten (Versicherungen,
Instandhaltungen)
zusteht und der die
tatsächliche Herrschaft über den Gegenstand so
ausübt, dass dadurch der nach bürgerlichem Recht
Berechtigte wirtschaftlich auf Dauer von der
Einwirkung ausgeschlossen ist (vgl. hierzu § 246
Abs. 1 Satz 2
HGB sowie § 39 AO).
Besondere
Bedeutung hat diese Auslegung im Hinblick auf den
Einkauf von Gütern mit
Zahlungsziel, die
Bilanzierung von
Leasinggüter, Gegenständen im
Rahmen der
Sicherungsübereignung u. a.
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