Eigentum, wirtschaftliches Weiter Zurück Schließen

Wirtschaftliches Eigentum betrifft folgenden Sachverhalt:

Als wirtschaftlicher Eigentümer eines Vermögensgegenstands gilt nach bisheriger handels- und steuerrechtlicher Auffassung jener Kaufmann bzw. Unternehmer, dem über den Zeitraum der wirtschaftlichen Nutzungsdauer
  • der Besitz des Gegenstands,
  • die Gefahr seines zufälligen Untergangs,
  • das Recht auf Ziehen eines Nutzens (Erträge aus Umsatz, aus Vermietung u. a.) und
  • die Pflicht zum Tragen von Lasten (Versicherungen, Instandhaltungen)
zusteht und der die tatsächliche Herrschaft über den Gegenstand so ausübt, dass dadurch der nach bürgerlichem Recht Berechtigte wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausgeschlossen ist (vgl. hierzu § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie § 39 AO).

Besondere Bedeutung hat diese Auslegung im Hinblick auf den Einkauf von Gütern mit Zahlungsziel, die Bilanzierung von Leasinggüter, Gegenständen im Rahmen der Sicherungsübereignung u. a.