Ergebnis der gewöhnl. Geschäftstätigk. Weiter Zurück Schließen

Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist nach § 275 HGB als Zwischenergebnis der Erfolgsrechnung auszuweisen.

Es ist der zusammenfassende Ausdruck aus



Siehe auch: EBIT, EBITDA, Ergebnis vor Steuern.