Körperschaftsteuer Weiter Zurück Schließen

Die Körperschaftsteuer ist die Steuer auf das Einkommen bzw. den Gewinn von juristischen Personen, insbesondere der Kapitalgesellschaften, eingetragenen Vereinen, Anstalten, Stiftungen u. a., soweit diese nicht gemeinnützig tätig sind.

Die Körperschaftsteuer ist wie die Einkommensteuer eine Personensteuer, sie ist daher als Betriebsausgabe nicht abzugsfähig.
Sie ist zugleich eine Besitzsteuer, eine direkte Steuer und eine Gemeinschaftsteuer.

Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft, auf das der tarifliche Steuersatz (ab 2008: 15 %) anzuwenden ist.
Ebenso wie bei der Einkommensteuer wird auf die tarifliche Körperschaftsteuer der Solidaritätszuschlag (z. Zt. 5,5 %) erhoben.
Bei der Einkommensermittlung gelten neben den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) spezielle Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) über abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen.
Für die Ausschüttung und Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter einer Körperschaft gilt das Halbeinkünfteverfahren.

Rechtsgrundlagen
für die Erhebung der Körperschaftsteuer sind:
  • das Einkommensteuergesetz (EStG) als Grundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens,
  • das Körperschaftsteuergesetz (KStG),
  • die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV),
  • die Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) als Verwaltungsanweisungen sowie
  • die Abgabenordnung (AO).


Unbeschränkt Steuerpflichtige

In § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 6 KStG ist festgelegt, dass folgende juristische Personen (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen), die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind:

  1. Kapitalgesellschaften (, Europäische Gesellschaften, GmbH, AG, KGaA),
  2. Genossenschaften, einschließlich der Europäischen Genossenschaften,
  3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit,
  4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z. B. rechtsfähige Vereine nach §§ 55 ff. BGB),
  5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen u. a. des privaten Rechts (vgl. § 3 KStG),
  6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. § 4 KStG).

Für hier nicht aufgeführte Rechtsgebilde besteht somit keine Körperschaftsteuerpflicht. Dies gilt zum Beispiel für Gebietskörperschaften sowie für Personengesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Für die Bestimmung der Tatbestandsmerkmale "Geschäftsleitung", "Sitz" und "Inland" gelten die Bestimmungen in § 10 AO (Geschäftsleitung), § 11 AO (Sitz) sowie § 1 Abs. 3 KStG (Inland).
Die unbeschränkte Steuerpflicht bezieht sich auf das Welteinkommen der jeweiligen Körperschaft (in- und ausländische Einkünfte).

Beschränkt Steuerpflichtige

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind nach

  - § 2 Nr. 1 KStG Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bezogen auf ihre inländischen Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen (siehe auch § 49 EStG) sowie

  - § 2 Nr. 2 KStG sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und auch nicht unter § 2 Nr. 1 KStG fallen. Dies betrifft inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Einkünfte bezogen haben, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen.

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Kapitalgesellschaften entstehen mit der Eintragung in das Handelsregister (vgl. § 41 Abs. 1 AktG; § 11 Abs. 1 GmbHG). Vor Abschluss des notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages besteht eine Vorgründungsgesellschaft, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt und somit nicht körperschaftsteuerpflichtig ist.
Wenn diese Gesellschaft bereits Einkünfte erzielt, sind diese den Gründungsgesellschaftern direkt zuzurechnen.
Ist der Gesellschaftsvertrag nunmehr notariell beurkundet, aber die Gesellschaft noch nicht in das Handelsregister eingetragen, entsteht die sog. Vorgesellschaft. Diese Gesellschaft wird nun bereits als mit der durch Eintragung in das Handelsregister entstehenden Gesellschaft als identisch angesehen und damit beginnt die Körperschaftsteuerpflicht.
Körperschaftspflichtig sind auch die Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), da sie vom Typ her zu den GmbH's gehören (siehe Modul 03 "Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen").
Falls es im Einzelfall später nicht zur Eintragung der Vorgesellschaft in das Handelsregister kommt, besteht keine Körperschaftsteuerpflicht, da die Gesellschaft steuerlich als Mitunternehmerschaft (GbR) behandelt wird.
Die persönliche Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft endet erst, wenn sie ihre geschäftliche Betätigung tatsächlich eingestellt hat. Dabei gilt, dass die Liquidation der Gesellschaft abgeschlossen und das Sperrjahr (nach § 272 AktG; § 73 GmbHG) abgelaufen ist.

Die Besteuerung der Gesellschaft während der Liquidation erfolgt nach § 11 KStG.

Der § 5 KStG enthält eine sehr umfangreiche Aufzählung jener Körperschaften, die aus verschiedenen Gründen von der Körperschaftsteuer befreit sind.