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Die Körperschaftsteuer ist die Steuer
auf das
Einkommen bzw. den
Gewinn
von
juristischen Personen, insbesondere der
Kapitalgesellschaften, eingetragenen Vereinen,
Anstalten, Stiftungen u. a., soweit diese nicht
gemeinnützig tätig sind.
Die
Körperschaftsteuer ist wie die Einkommensteuer eine
Personensteuer, sie ist daher als
Betriebsausgabe nicht abzugsfähig.
Sie ist zugleich eine Besitzsteuer,
eine direkte Steuer und eine
Gemeinschaftsteuer.
Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde
Einkommen der Körperschaft, auf das der
tarifliche Steuersatz (ab 2008: 15 %)
anzuwenden ist. Ebenso wie bei der
Einkommensteuer wird auf die tarifliche
Körperschaftsteuer der Solidaritätszuschlag (z. Zt.
5,5 %) erhoben. Bei der
Einkommensermittlung gelten neben den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes (EStG)
spezielle Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes
(KStG)
über abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen.
Für die Ausschüttung und Besteuerung auf der
Ebene der Gesellschafter einer Körperschaft gilt das
Halbeinkünfteverfahren.
Rechtsgrundlagen für die
Erhebung der Körperschaftsteuer
sind:
- das Einkommensteuergesetz (EStG)
als Grundlage für die Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens,
- das Körperschaftsteuergesetz (KStG),
- die
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
(KStDV),
- die Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR)
als Verwaltungsanweisungen sowie
- die Abgabenordnung (AO).
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Unbeschränkt
Steuerpflichtige
In § 1 Abs. 1 Nr.
1 - 6 KStG ist festgelegt, dass folgende
juristische Personen (Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen), die ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz im
Inland haben, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig
sind:
1. Kapitalgesellschaften (, Europäische
Gesellschaften, GmbH, AG, KGaA), 2. Genossenschaften,
einschließlich der Europäischen Genossenschaften, 3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit,
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z. B.
rechtsfähige Vereine nach §§ 55 ff.
BGB), 5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen u. a. des
privaten Rechts (vgl. § 3 KStG), 6. Betriebe gewerblicher
Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. § 4
KStG).
Für hier nicht aufgeführte Rechtsgebilde besteht
somit keine Körperschaftsteuerpflicht. Dies gilt zum Beispiel für
Gebietskörperschaften sowie für Personengesellschaften oder
Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Für die Bestimmung der
Tatbestandsmerkmale "Geschäftsleitung", "Sitz" und "Inland" gelten
die Bestimmungen in § 10 AO (Geschäftsleitung), §
11 AO (Sitz) sowie § 1 Abs. 3 KStG
(Inland). Die unbeschränkte Steuerpflicht bezieht sich auf das
Welteinkommen der jeweiligen Körperschaft (in- und ausländische
Einkünfte).
Beschränkt
Steuerpflichtige
Beschränkt
körperschaftsteuerpflichtig sind nach
- § 2 Nr.
1 KStG Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz
im Inland haben, bezogen auf ihre inländischen Einkünfte, die dem
Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen (siehe auch §
49 EStG) sowie
- § 2 Nr. 2 KStG
sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und
auch nicht unter § 2 Nr. 1 KStG fallen. Dies betrifft inländische
juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Einkünfte
bezogen haben, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise
unterliegen.
Beginn und
Ende der Steuerpflicht
Kapitalgesellschaften entstehen mit der
Eintragung in das Handelsregister (vgl.
§ 41 Abs. 1
AktG; § 11 Abs. 1 GmbHG). Vor
Abschluss des notariell zu beurkundenden
Gesellschaftsvertrages besteht eine
Vorgründungsgesellschaft, die als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) gilt und
somit nicht körperschaftsteuerpflichtig ist.
Wenn diese Gesellschaft bereits Einkünfte erzielt,
sind diese den Gründungsgesellschaftern direkt
zuzurechnen. Ist der Gesellschaftsvertrag
nunmehr notariell beurkundet, aber die Gesellschaft
noch nicht in das Handelsregister eingetragen,
entsteht die sog. Vorgesellschaft.
Diese Gesellschaft wird nun bereits als mit der
durch Eintragung in das Handelsregister entstehenden
Gesellschaft als identisch angesehen und damit
beginnt die Körperschaftsteuerpflicht.
Körperschaftspflichtig sind auch die
Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt),
da sie vom Typ her zu den GmbH's gehören (siehe
Modul 03 "Existenzgründung und
Unternehmensrechtsformen"). Falls es im
Einzelfall später nicht zur Eintragung der
Vorgesellschaft in das Handelsregister kommt,
besteht keine Körperschaftsteuerpflicht, da die
Gesellschaft steuerlich als Mitunternehmerschaft (GbR)
behandelt wird. Die persönliche
Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft
endet erst, wenn sie ihre
geschäftliche Betätigung tatsächlich
eingestellt hat. Dabei gilt, dass
die Liquidation der Gesellschaft abgeschlossen und
das Sperrjahr (nach § 272 AktG;
§ 73
GmbHG) abgelaufen ist.
Die Besteuerung
der Gesellschaft während der Liquidation erfolgt
nach § 11 KStG.
Der
§ 5 KStG enthält eine sehr umfangreiche
Aufzählung jener Körperschaften, die aus
verschiedenen Gründen von der
Körperschaftsteuer befreit sind.
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