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Das Going concern
Prinzip fordert als Grundsatz
ordnungsgemäßer Buchführung, dass die
AKTIVA und
PASSIVA einer
Schlussbilanz
unter der Annahme der
Unternehmensfortführung zu bewerten sind.
Dies bedeutet, dass speziell die
Vermögensgegenstände mit jenem Wertansatz
bewertet wurden, der sich bei Fortführung der
Unternehmenstätigkeit ergibt und nicht etwa mit den
meist niedrigeren Liquidationswerten, wenn
Vermögensteile bei Auflösung des Unternehmens
veräußert werden müssen (vgl. § 252 Abs. 1
HGB).
Siehe:
Bilanzidentität.
Bewertung.
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