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Schlussbilanz, Anfangsbilanz |
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Nach den gültigen handelsrechtlichen Vorschriften (§
242
HGB)
hat ein Kaufmann nach Abschluss eines jeden
Geschäftsjahres eine Schlussbilanz
aufzustellen, aus der die
Vermögens-, die
Finanz-
und die
Ertragslage des Unternehmens hervorgeht.
Diese Schlussbilanz ist zusammen mit der
Erfolgsrechnung unabdingbarer Bestandteil des
Jahresabschlusses.
Um dem Grundsatz der
Bilanzidentität zu genügen, ist zu sichern, dass
die
Eröffnungsbilanz (Anfangsbilanz) des neuen
Geschäftsjahres im Umfang der Gliederung und im
Zahlenwerk zur Schlussbilanz des abgelaufenen
Geschäftsjahres identisch ist.
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