Schlussbilanz, Anfangsbilanz Weiter Zurück Schließen

Nach den gültigen handelsrechtlichen Vorschriften (§ 242 HGB) hat ein Kaufmann nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres eine Schlussbilanz aufzustellen, aus der die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage des Unternehmens hervorgeht.
Diese Schlussbilanz ist zusammen mit der Erfolgsrechnung unabdingbarer Bestandteil des Jahresabschlusses.

Um dem Grundsatz der Bilanzidentität zu genügen, ist zu sichern, dass die Eröffnungsbilanz (Anfangsbilanz) des neuen Geschäftsjahres im Umfang der Gliederung und im Zahlenwerk zur Schlussbilanz des abgelaufenen Geschäftsjahres identisch ist.