Grunderwerbsteuer Weiter Zurück Schließen

Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks im Inland anfällt. Sie wird in Deutschland auf Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erhoben.

Als Grundstücke sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (vgl. §§ 883 ff. BGB).
Den Grundstücken gleich sind Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Boden und dingliche Sondernutzungsrechte (vgl. § 2 GrEStG).

Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Grundstück zu übereignen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen und das gekaufte Grundstück abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ausnahmen von der Besteuerung werden in § 3 GrEStG behandelt.
Somit gelten als Steuerschuldner die am Erwerbsvorgang beteiligten Partner (Erwerber und Veräußerer). In der Regel wird in Kaufverträgen vereinbart, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer zu tragen hat.

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer bzw. Rechtsverkehrsteuer, da sie an einen Vorgang des Rechtsverkehrs. Sie ist zugleich eine direkte Steuer, da da Steuerschuldner auch der Steuerträger.
Die Grunderwerbsteuer steht den Bundesländern zu, die diese an die Kommunen weiterreichen können.

Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.
Der Steuersatz beträgt nach § 11 GrEStG nunmehr 3,5 % der Bemessungsgrundlage, bezogen auf das Grundstück und ein sich darauf befindliche Gebäude. Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.

Wichtig:
Die Grunderwerbsteuer ist bei Unternehmen Bestandteil der aktivierungsfähigen Anschaffungsnebenkosten. Sie geht damit in die Bemessung der Anschaffungskosten als Grundlage für die nachfolgende Abschreibungen ein.

Die Grunderwerbsteuer bezieht sich stets auf das Vorliegen eines rechtswirksamen Verpflichtungsgeschäfts. Sie entsteht somit dann, wenn ein notarieller Vertrag vorliegt, in dem sich der Verkäufer verpflichtet hat, dem Käufer ein Grundstück zu übereignen und der Käufer sich andererseits verpflichtet hat, das Grundstück abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen.
Die Grunderwerbsteuer entsteht unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits entrichtet worden ist oder nicht.

Ausnahmen von der Erhebung der Grunderwerbsteuer sind in § 3 Nr. 1 bis 8 GrEStG regelt.

Grundstücksverkäufe sind hinsichtlich der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei, soweit die Umsätze unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.
Hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Grunderwerbsteuer und der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind die Bestimmungen in § 3 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zu beachten.

Siehe auch: Grundsteuer.