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Die Grunderwerbsteuer ist eine
Steuer,
die beim Erwerb eines
Grundstücks im Inland anfällt. Sie wird in
Deutschland auf Grundlage des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)
erhoben.
Als Grundstücke sind Grundstücke im
Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (vgl.
§§ 883 ff.
BGB).
Den Grundstücken gleich sind Erbbaurechte,
Gebäude auf fremdem Boden und dingliche
Sondernutzungsrechte (vgl. § 2 GrEStG).
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer
verpflichtet, dem Käufer das Grundstück zu
übereignen (§ 433 Abs. 1 Satz 1
BGB). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den
Kaufpreis zu zahlen und das gekaufte Grundstück
abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ausnahmen von der Besteuerung werden in § 3 GrEStG
behandelt. Somit gelten als Steuerschuldner die
am Erwerbsvorgang beteiligten Partner (Erwerber und
Veräußerer). In der Regel wird in Kaufverträgen
vereinbart, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer
zu tragen hat.
Die Grunderwerbsteuer ist eine
Verkehrsteuer bzw. Rechtsverkehrsteuer, da sie an
einen Vorgang des Rechtsverkehrs. Sie ist zugleich
eine direkte Steuer, da da Steuerschuldner auch der
Steuerträger. Die Grunderwerbsteuer steht den
Bundesländern zu, die diese an die Kommunen
weiterreichen können.
Die Grunderwerbsteuer,
die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu
entrichten ist, wird der Gegenleistung weder
hinzugerechnet noch von ihr abgezogen. Der
Steuersatz beträgt nach § 11 GrEStG
nunmehr 3,5 % der Bemessungsgrundlage,
bezogen auf das Grundstück und ein sich darauf
befindliche Gebäude. Die Steuer ist auf volle Euro
nach unten abzurunden.
Wichtig:
Die Grunderwerbsteuer ist bei
Unternehmen Bestandteil der
aktivierungsfähigen Anschaffungsnebenkosten.
Sie geht damit in die Bemessung der
Anschaffungskosten als Grundlage für die
nachfolgende
Abschreibungen ein.
Die
Grunderwerbsteuer bezieht sich stets auf das
Vorliegen eines rechtswirksamen
Verpflichtungsgeschäfts. Sie entsteht somit dann,
wenn ein notarieller Vertrag
vorliegt, in dem sich der Verkäufer verpflichtet
hat, dem Käufer ein Grundstück zu übereignen und der
Käufer sich andererseits verpflichtet hat, das
Grundstück abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen.
Die Grunderwerbsteuer entsteht unabhängig davon,
ob der Kaufpreis bereits entrichtet worden ist oder
nicht.
Ausnahmen von der
Erhebung der Grunderwerbsteuer sind in § 3
Nr. 1 bis 8 GrEStG regelt.
Grundstücksverkäufe sind hinsichtlich der
Umsatzsteuer gemäß § 4
Nr. 9a
UStG steuerfrei, soweit die
Umsätze unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.
Hinsichtlich der Beziehungen zwischen der
Grunderwerbsteuer und der Erbschaft- und
Schenkungsteuer sind die Bestimmungen in
§ 3 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG) zu beachten.
Siehe auch:
Grundsteuer.
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