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Unter Herstellungskosten sind die
in Geld bewerteten
Aufwendungen zu verstehen, die durch den
Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von
Diensten für die Herstellung eines
Vermögensgegenstandes, für seine Erweiterung
oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand
hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
So heißt es in § 255 Abs. 2
HGB:
„(2) 1Herstellungskosten sind die
Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und
die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung
eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder
für eine über seinen ursprünglichen Zustand
hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. 2Dazu
gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und
die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene
Teile der Materialgemeinkosten, der
Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des
Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung
veranlasst ist. 3Bei der Berechnung
der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der
Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene
Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,
für freiwillige soziale Leistungen und für
betriebliche Altersversorgung einbezogen werden,
soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung
entfallen. 4Forschungs- und
Vertriebskosten dürfen nicht in die
Herstellungskosten einbezogen werden.
(2a)
1Herstellungskosten eines selbst
geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des
Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung
anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2. 2Entwicklung
ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von
anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern
oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern
oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen.
3Forschung ist die eigenständige und
planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder
technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen
allgemeiner Art, über deren technische
Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können.
4Können Forschung und Entwicklung nicht
verlässlich voneinander unterschieden werden, ist
eine Aktivierung ausgeschlossen."
Absatz
3 lautet dagegen unverändert: "(3) 1Zinsen
für Fremdkapital gehören nicht zu den
Herstellungskosten. 2Zinsen für
Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung
eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen
angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der
Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie
als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands."
Ermittlungsschema:
Nr. |
Position |
Kommentar |
1 |
Materialeinzelkosten |
Verbrauch von
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, sofern
dieser Werteverzehr den hergestellten
Vermögensgegenständen direkt
zurechenbar ist. |
2 |
+ angemessene
Teile der Materialgemeinkosten |
i. d. R. als
Prozentzuschlag zu Position 1. |
3 |
+
Fertigungseinzelkosten |
Fertigungslöhne,
die im Rahmen des Herstellungsprozesses
anfallen und den Vermögensgegenständen
direkt zurechenbar sind. |
4 |
+ angemessene
Teile der Fertigungsgemeinkosten sowie des
Werteverzehrs des Anlagevermögens |
i. d. R. als
Prozentzuschlag zu Position 3. |
5 |
+ Sonderkosten
der Fertigung |
z. B. Kosten für
Modelle und Spezialwerkzeuge,
Lizenzgebühren, Materialprüfungskosten,
soweit dieser Werteverzehr den hergestellten
Vermögensgegenständen direkt
zurechenbar ist. |
6 |
=
Herstellungskosten (Wertuntergrenze) |
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7 |
+ angemessene
Teile von Verwaltungskosten sowie
angemessene Aufwendungen für soziale
Einrichtungen u. a. |
i. d. R. als
Prozentzuschlag zu Position 6. |
8 |
=
Herstellungskosten (Wertobergrenze) |
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Der Wertansatz
'Herstellungskosten' ist für die Bewertung
der in
Eigenleistung erstellten Güter des
Anlagevermögens
sowie für die Bewertung der unfertigen und der
fertigen Erzeugnisse anzusetzen.
Fortgeführte Herstellungskosten:
Siehe:
Fortgeführte Anschaffungskosten. |
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