Das
Höchstwertprinzip ist ein wichtiger
allgemeiner
Bewertungsgrundsatz, der dem Prinzip der
kaufmännischen Vorsicht genügt.
Das Höchstwertprinzip
ist sowohl bei der Bewertung der
Vermögensgegenstände als auch bei der Bewertung
von
Verbindlichkeiten anzuwenden. Hinsichtlich der
Bewertung des Vermögens besagt dieses Prinzip, dass
der Wertansatz höchstens bei den
Anschaffungskosten bzw. bei den
Herstellungskosten
liegen darf.
So können
zum Beispiel Grundstücke nicht höher als zu
Anschaffungskosten bewertet werden, auch wenn der
momentane Marktwert höher liegt.
Bei Verbindlichkeiten
(mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren) besagt das
Höchstwertprinzip, dass von zwei Werten stets der
höhere Rückzahlungswert anzusetzen ist, auch wenn es
sich dabei nur um eine vorübergehende Erhöhung
handelt.
Eine
solche Situation ergibt sich insbesondere dann, wenn
Rohstoffe oder
Waren importiert wurden, die Verbindlichkeit in
einer ausländischen Währung besteht,
zwischenzeitlich sich aber Veränderungen in den
Umrechnungskursen derart ergeben haben, dass der
fällige Zahlungsbetrag in der Landeswährung höher
liegt als der Zahlungsbetrag zum ursprünglichen Kurs
(am Stichtag des Imports der Güter).
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