Bewertungsgrundsätze Weiter Zurück Schließen

Die grundlegenden handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze sind in § 252 Abs. 1 HGB zusammengestellt (hier nachzulesen!), wobei hierin die Bestimmungen in § 253 Abs. 1 (Zugangs- und Folgebewertung) einzuschließen sind.

Auf folgende Grundsätze der Bewertung soll hier besonders verwiesen werden:

  • Anwendung des Anschaffungswertprinzips (§ 253 Abs. 1 HGB)
    Grundlage und Ausgangspunkt der Bewertung der Vermögensgegenstände in der Zugangsbewertung sind die Anschaffungs- bzw. die Herstellungskosten (AHK). Zum Bilanzstichtag sind die Vermögensgegenstände - Sinne der Folgebewertung - zu den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (unter Einrechnung von Abschreibungen/Zuschreibungen) zu bewerten.
    "Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen" (§ 253 Abs. 1 Satz 2).

  • Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
    Vermögensgegenstände und die Schulden eines Unternehmens sind vom Grundsatz her einzeln zu bewerten. Dieser Grundsatz wird auch im Steuerrecht verbindlich vorgegeben (siehe § 6 Abs. 1 EStG).
    Unter Beachtung der Voraussetzungen können aber auch Bewertungsvereinfachungsverfahren angewendet werden (siehe § 256 i. V. m. § 240 Abs. 3, 4 HGB). .

  • Grundsatz der vorsichtigen Bewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
    Die zum Bilanzstichtag erkennbaren (drohenden) Verluste sind zu bilanzieren, dagegen dürfen nicht realisierte Gewinne nicht bilanziert werden. Dies entspricht der Anwendung des Imparitätsprinzips. Zu beachten ist jedoch die Möglichkeit, wertaufhellende Informationen zu berücksichtigen. Dies kann zum Beispiel Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (aus dem Abschlussjahr) gegenüber Unternehmen betreffen, von denen erst nach dem Bilanzstichtag bekannt wurde, dass diese Liquiditätsprobleme haben oder gar ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.

  • Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6)
    Die im vorhergehenden Jahresabschluss angewendeten Bewertungsverfahren und Bewertungsansätze sind auch bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das gegebene Abschlussjahr anzuwenden.
  • Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 HGB)
    Der Grundsatz der Bilanzidentität besagt, dass die Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres in ihrem gesamten Zahlenwerk und auch im Umfang der Bilanzpositionen und hinsichtlich der angewendeten Bewertungsgrundsätze und -methoden identisch mit der Anfangsbilanz des folgenden Geschäftsjahres sein muss.
  • der Grundsatz der Unternehmensfortführung
    Der Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going concern Prinzip) fordert als Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung (GoB), dass die AKTIVA und PASSIVA einer Schlussbilanz unter der Annahme der Unternehmensfortführung zu bewerten sind.