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Die grundlegenden handelsrechtlichen
Bewertungsgrundsätze sind in § 252
Abs. 1
HGB
zusammengestellt (hier nachzulesen!), wobei
hierin die Bestimmungen in § 253
Abs. 1 (Zugangs- und
Folgebewertung) einzuschließen sind.
Auf folgende Grundsätze der
Bewertung soll hier
besonders verwiesen werden:
Anwendung des
Anschaffungswertprinzips (§ 253 Abs. 1 HGB)
Grundlage und Ausgangspunkt der Bewertung
der Vermögensgegenstände in
der
Zugangsbewertung sind
die
Anschaffungs- bzw. die
Herstellungskosten (AHK).
Zum Bilanzstichtag sind die
Vermögensgegenstände - Sinne der
Folgebewertung - zu den
fortgeführten Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten (unter Einrechnung von
Abschreibungen/Zuschreibungen) zu bewerten.
"Verbindlichkeiten sind
zu ihrem
Erfüllungsbetrag und
Rückstellungen in Höhe des nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen"
(§ 253 Abs. 1 Satz 2).
Grundsatz der Einzelbewertung (§
252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
Vermögensgegenstände und die Schulden eines
Unternehmens sind vom Grundsatz her
einzeln zu bewerten. Dieser
Grundsatz wird auch im Steuerrecht
verbindlich vorgegeben (siehe § 6 Abs. 1
EStG). Unter Beachtung der
Voraussetzungen können aber auch
Bewertungsvereinfachungsverfahren
angewendet werden (siehe § 256 i. V.
m. § 240 Abs. 3, 4 HGB). .
Grundsatz der vorsichtigen
Bewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
Die zum Bilanzstichtag
erkennbaren (drohenden) Verluste
sind zu bilanzieren,
dagegen dürfen nicht realisierte
Gewinne nicht
bilanziert werden. Dies entspricht der
Anwendung des Imparitätsprinzips.
Zu beachten ist jedoch die Möglichkeit,
wertaufhellende Informationen zu
berücksichtigen. Dies kann zum Beispiel
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
(aus dem Abschlussjahr)
gegenüber Unternehmen betreffen, von denen
erst nach dem
Bilanzstichtag bekannt wurde, dass diese
Liquiditätsprobleme haben oder gar ein
Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.
Grundsatz der
Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6)
Die im vorhergehenden
Jahresabschluss angewendeten
Bewertungsverfahren und Bewertungsansätze
sind auch bei der Erstellung des
Jahresabschlusses für das gegebene
Abschlussjahr anzuwenden.
Grundsatz der
Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 HGB)
Der Grundsatz der
Bilanzidentität besagt, dass die
Schlussbilanz des vorhergehenden
Geschäftsjahres in ihrem gesamten Zahlenwerk
und auch im Umfang der Bilanzpositionen und
hinsichtlich der angewendeten
Bewertungsgrundsätze und -methoden identisch
mit der Anfangsbilanz des folgenden
Geschäftsjahres sein muss. der
Grundsatz der Unternehmensfortführung
Der Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going
concern Prinzip) fordert als Grundsatz
ordnungsgemäßer Buchführung (GoB),
dass die AKTIVA und PASSIVA einer
Schlussbilanz unter der Annahme der
Unternehmensfortführung zu bewerten sind. |
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