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Anschaffungskosten sind "die
Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen
betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit
sie einzeln zugeordnet werden können. Zu den
Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten
sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen."
(Siehe § 255
HGB).
Für die Ermittlung der
Anschaffungskosten kann folgendes Rechenschema
genutzt werden:
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Anschaffungspreis |
Kaufpreis (netto, ohne Umsatzsteuer) |
+ |
Anschaffungsnebenkosten |
Transportversicherungen,
Zölle, Montagekosten, Notarkosten,
Maklergebühren, Vermessungsgebühren,
Testkosten u. a. |
+ |
nachträgliche Anschaffungskosten |
Kosten für Straßenbau, Zubehörteile zu
Anlagen und dgl. |
./. |
Anschaffungskostenminderungen |
Preisminderungen (Skonti, Boni) und
andere Preisnachlässe |
= |
Anschaffungskosten |
zu aktivierende Kosten |
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Nicht zu den Anschaffungskosten gehören
Geldbeschaffungskosten (Zinsen, Damnum,
Wechseldiskont) sowie die anrechenbare
Vorsteuer. Ein Vorsteuerbetrag, der nach
§ 15
UStG nicht abziehbar ist, gehört jedoch zu
den Anschaffungskosten.
Bei der Anschaffung von
Gebäuden
sind die Anschaffungskosten aufzuteilen in
- Geldbetrag für
Grund und Boden (als
nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand) und
- Geldbetrag für Baulichkeiten (als abnutzbarer
Vermögensgegenstand).
Beim Erwerb von
Gegenständen des
Vorratsvermögens
(Rohstoffe, Handelswaren u. a.) gilt der
Einstandspreis als Anschaffungskosten. Bei
Forderungen (insbes. aus Lieferungen Leistungen)
entsprechen die Anschaffungskosten dem
Nennbetrag der Forderung.
Beispiel:
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