Anschaffungskosten Weiter Zurück Schließen

Anschaffungskosten sind "die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie einzeln zugeordnet werden können.
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
" (Siehe § 255 HGB).

Für die Ermittlung der Anschaffungskosten kann folgendes Rechenschema genutzt werden:

  Anschaffungspreis Kaufpreis (netto, ohne Umsatzsteuer)
+ Anschaffungsnebenkosten  Transportversicherungen, Zölle, Montagekosten, Notarkosten, Maklergebühren, Vermessungsgebühren, Testkosten u. a.
+ nachträgliche Anschaffungskosten Kosten für Straßenbau, Zubehörteile zu Anlagen und dgl.
./. Anschaffungskostenminderungen Preisminderungen (Skonti, Boni) und andere Preisnachlässe
= Anschaffungskosten zu aktivierende Kosten
     
Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Geldbeschaffungskosten (Zinsen, Damnum, Wechseldiskont) sowie die anrechenbare Vorsteuer. Ein Vorsteuerbetrag, der nach § 15 UStG nicht abziehbar ist, gehört jedoch zu den Anschaffungskosten.

Bei der Anschaffung von Gebäuden sind die Anschaffungskosten aufzuteilen in

  - Geldbetrag für Grund und Boden (als nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand) und
  - Geldbetrag für Baulichkeiten (als abnutzbarer Vermögensgegenstand).

Beim Erwerb von Gegenständen des Vorratsvermögens (Rohstoffe, Handelswaren u. a.) gilt der Einstandspreis als Anschaffungskosten.
Bei Forderungen (insbes. aus Lieferungen Leistungen) entsprechen die Anschaffungskosten dem Nennbetrag der Forderung.

Beispiel:

Anschaffungskosten1.xls