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Immaterielle Güter des AV |
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Immaterielle
Güter des Anlagevermögens sind
nicht-körperliche und nicht-finanzielle
Vermögensgegenstände, die vom Grundsatz her -
bis auf die "selbst geschaffenen gewerblichen
Schutzrechte sowie ähnliche Rechte und Werte" -
entgeltlich erworben sein müssen und in der Regel
dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens langfristig
dienen..
Hierzu gehören:
- Konzessionen,
- Patente,
- Warenzeichen,
- Urheberrechte,
- Lizenzen,
- der derivative
Firmenwert,
- EDV-Software u.
a.
Immaterielle
Vermögensgegenstände sind zu
Anschaffungskosten (bzw. zu
Herstellungskosten) zu bewerten. Sie können
planmäßig und außerplanmäßig abgeschrieben werden.
Für die "selbst
geschaffenen gewerblichen Schutzrechte sowie
ähnliche Rechte und Werte" gilt seit 2010 -
gem. § 248 Abs. 2
HGB
- ein
Aktivierungswahlrecht in der
Handelsbilanz, jedoch ein Aktivierungsverbot
in der
Steuerbilanz.
Nach
IFRS-Normen sind intangible assets alle
identifizierbaren, nicht monetären und nicht
körperlichen Vermögenswerte. Im Unterschied zum HGB
sind selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte
nach IFRS unter Umständen zu aktivieren.
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