Immaterielle Güter des AV Weiter Zurück Schließen

Immaterielle Güter des Anlagevermögens sind nicht-körperliche und nicht-finanzielle Vermögensgegenstände, die vom Grundsatz her - bis auf die "selbst geschaffenen gewerblichen Schutzrechte sowie ähnliche Rechte und Werte" - entgeltlich erworben sein müssen und in der Regel dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens langfristig dienen..

Hierzu gehören:

  • Konzessionen,
  • Patente,
  • Warenzeichen,
  • Urheberrechte,
  • Lizenzen,
  • der derivative Firmenwert,
  • EDV-Software u. a.

Immaterielle Vermögensgegenstände sind zu Anschaffungskosten (bzw. zu Herstellungskosten) zu bewerten. Sie können planmäßig und außerplanmäßig abgeschrieben werden.

Für die "selbst geschaffenen gewerblichen Schutzrechte sowie ähnliche Rechte und Werte" gilt seit 2010 - gem. § 248 Abs. 2 HGB -  ein Aktivierungswahlrecht in der Handelsbilanz, jedoch ein Aktivierungsverbot in der Steuerbilanz.

Nach IFRS-Normen sind intangible assets alle identifizierbaren, nicht monetären und nicht körperlichen Vermögenswerte. Im Unterschied zum HGB sind selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte nach IFRS unter Umständen zu aktivieren.