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Das Realisationsprinzip ist ein
allgemeiner
Bewertungsgrundsatz im Rahmen der
Jahresabschlussarbeiten. Es besagt, dass
Gewinne
in der
Erfolgsrechnung dann ausgewiesen werden dürfen,
wenn sie bis zum Abschlusstag auch tatsächlich
realisiert wurden (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4
HGB).
Ein Gewinn gilt dann als realisiert, wenn die
volle Leistung erbracht wurde. Bei Lieferung von
Sachgütern gilt der Zeitpunkt der Lieferung (mit
Übergabe der Verfügungsmacht vom Lieferanten an den
Abnehmer) und bei Leistungen gilt der Zeitpunkt, zu
dem die Leistung qualitätsgerecht bewirkt wurde.
Siehe auch:
Vorsichtsprinzip. |
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