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Altersversorgung (betriebliche) |
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Nach § 1 des Betriebsrentengesetzes
(BetrAVG)
liegt eine betriebliche Altersversorgung dann vor,
wenn der
Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer aus Anlass eines
Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei
Alter, Invalidität oder Tod zusagt. Die
betriebliche Altersversorgung kann durch den
Arbeitgeber und/oder auch vom Arbeitnehmer (über
eine Entgeltumwandlung) finanziert werden. Eine
Entgeltumwandlung führt dazu, dass der Arbeitnehmer
auf Teile des Lohns bzw.
des Gehalts verzichtet und im Gegenzug vom
Arbeitgeber eine wertgleiche Versorgungszusage
erhält.
Beschäftigte, für die ein allgemein
verbindlicher
Tarifvertrag gilt, können ihren
Tariflohn nur dann umwandeln, wenn dies der
Tarifvertrag ausdrücklich vorsieht. Eine
betrieblichen Altersversorgung kann in Deutschland
nur über die folgenden Durchführungswege vorgenommen
werden:
- Direktzusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
(finanziert durch Bildung von
Pensionsrückstellungen),
- Unterstützungskassen,
- Pensionskasse,
- Pensionsfonds,
- Direktversicherung (analog zur
Pensionskasse).
Siehe auch:
Betriebliche Sozialleistungen.
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