Altersversorgung (betriebliche) Weiter Zurück Schließen

Nach § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) liegt eine betriebliche Altersversorgung dann vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zusagt.
Die betriebliche Altersversorgung kann durch den Arbeitgeber und/oder auch vom Arbeitnehmer (über eine Entgeltumwandlung) finanziert werden.
Eine Entgeltumwandlung führt dazu, dass der Arbeitnehmer auf Teile des Lohns bzw. des Gehalts verzichtet und im Gegenzug vom Arbeitgeber eine wertgleiche Versorgungszusage erhält.

Beschäftigte, für die ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag gilt, können ihren Tariflohn nur dann umwandeln, wenn dies der Tarifvertrag ausdrücklich vorsieht. 
Eine betrieblichen Altersversorgung kann in Deutschland nur über die folgenden Durchführungswege vorgenommen werden:
  • Direktzusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer (finanziert durch Bildung von Pensionsrückstellungen), 
  • Unterstützungskassen, 
  • Pensionskasse,
  • Pensionsfonds,
  • Direktversicherung (analog zur Pensionskasse).
Siehe auch: Betriebliche Sozialleistungen.