Bürgschaft Weiter Zurück Schließen

Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen einem Gläubiger und einem Bürgen, demzufolge der Bürge für die Verbindlichkeiten eines Schuldners haftet.

Der Gläubiger (z. B. ein Kreditinstitut) kann sich somit mit seiner Forderung an zwei Schuldner wenden,

  1. an den Schuldner, mit dem ein Kreditvertrag zu einer Hauptverbindlichkeit besteht, und
  2. für den Fall, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht oder nicht vollständig nachkommen kann, an den Bürgen, mit dem der Bürgschaftsvertrag besteht.

Der Bürgschaftsvertrag kommt durch schriftliche Bürgschaftserklärung des Bürgen und durch Entgegennahme dieser Erklärung durch das Kreditinstitut zustande. Vollkaufleute können sich im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebes auch durch mündliche Erklärungen verbürgen.

Eine Bürgschaft ist immer akzessorisch, das heißt sie erlischt dann, wenn die Hauptschuld gegenüber dem Gläubiger (Kreditinstitut) erfüllt wurde.

Zu unterscheiden sind

a) die Ausfallbürgschaft (der Bürge haftet für den ausschließlich für den Gläubiger nachgewiesenen Ausfall in der Regel dann, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung des Vermögens des Hauptschuldners erfolglos versucht hat) und

b) die selbstschuldnerische Bürgschaft (der Bürge muss sofort zahlen, wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen zur Rückzahlung eines Kredits nicht oder nicht den Vertragsbedingungen gemäß nachgekommen ist).

Es liegt auf der Hand, dass eine Bürgschaft als Mittel der Kreditsicherung entscheidend davon abhängt, welche Bonität dem Bürgen bescheinigt werden kann.

Auf der anderen Seite hat aber auch der Bürge ein Problem, wenn er eine Bürgschaft ohne ausreichende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hauptschuldners (hier Unternehmen) übernimmt.

Siehe auch: Avalkredit, Kreditwürdigkeitsprüfung.