Die Bürgschaft
ist ein Vertrag zwischen einem
Gläubiger und
einem Bürgen, demzufolge der Bürge für die
Verbindlichkeiten eines
Schuldners haftet.
Der Gläubiger (z. B.
ein Kreditinstitut)
kann sich somit mit seiner Forderung an zwei
Schuldner wenden,
- an den
Schuldner, mit dem ein Kreditvertrag zu einer
Hauptverbindlichkeit besteht, und
- für den Fall,
dass der Schuldner seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Gläubiger nicht oder nicht
vollständig nachkommen kann, an den Bürgen, mit
dem der Bürgschaftsvertrag besteht.
Der
Bürgschaftsvertrag kommt durch schriftliche
Bürgschaftserklärung des Bürgen und durch
Entgegennahme dieser Erklärung durch das
Kreditinstitut zustande. Vollkaufleute können sich
im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebes auch
durch mündliche Erklärungen verbürgen.
Eine Bürgschaft ist
immer akzessorisch, das heißt sie erlischt
dann, wenn die Hauptschuld gegenüber dem Gläubiger
(Kreditinstitut) erfüllt wurde.
Zu
unterscheiden sind
a) die Ausfallbürgschaft (der Bürge
haftet für den ausschließlich für den Gläubiger
nachgewiesenen Ausfall in der Regel dann, wenn der
Gläubiger die Zwangsvollstreckung des Vermögens des
Hauptschuldners erfolglos versucht hat) und
b) die selbstschuldnerische Bürgschaft
(der Bürge muss sofort zahlen, wenn der
Hauptschuldner seinen Verpflichtungen zur
Rückzahlung eines Kredits nicht oder nicht den
Vertragsbedingungen gemäß nachgekommen ist).
Es
liegt auf der Hand, dass eine Bürgschaft als Mittel
der Kreditsicherung entscheidend davon abhängt,
welche Bonität dem Bürgen bescheinigt werden
kann.
Auf
der anderen Seite hat aber auch der Bürge ein
Problem, wenn er eine Bürgschaft ohne ausreichende
Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Hauptschuldners (hier Unternehmen) übernimmt.
Siehe auch:
Avalkredit,
Kreditwürdigkeitsprüfung.
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