Einkaufsdurchführung Weiter Zurück Schließen

Kern der Einkaufsdurchführung ist das Auslösen von Bestellungen auf der Grundlage eines Kaufvertrages.

Ein Kaufvertrag - im hier betrachteten Beschaffungsprozess - ist eine übereinstimmende Willenserklärung zwischen einem Lieferanten und einem Abnehmer auf der Grundlage der Übereinstimmung von Antrag und Annahme des Antrages zum entgeltlichen Erwerb eines Gutes (vgl. §§ 433 ff. BGB).
Wenn ein verbindliches Angebot des betreffenden Lieferanten vorliegt und bestellt das Unternehmen ohne Abweichung vom Angebot, so entsteht mit dieser Bestellung ein wirksamer Vertrag zwischen dem (abnehmenden) Unternehmen und dem Lieferanten, denn die Bestellung gilt dann als Abgabe einer Willenserklärung, die betreffenden Güter zu den angegebenen Bedingungen zu erwerben.
Aus Gründen der Beweissicherheit sollte eine schriftliche Form der Bestellung gewählt werden.

Liegt hingegen kein Angebot vor, dann ist für eine Rechtswirksamkeit der Bestellung die Zustimmung des Lieferanten abzuwarten bzw. einzuholen.
Außer dem Kaufvertrag kann auch ein Werkvertrag bzw. ein Werkliefervertrag Grundlage der Beschaffung von Gütern sein (siehe §§ 631 ff. BGB).

Im Einkaufsprozess kommen folgende besondere Einkaufsverträge zur Anwendung:

  • Kauf auf Probe (ein Kauf erfolgt erst nach einer Warenprobe oder einem Muster),
  • Rahmenvertrag,
  • Abrufkaufvertrag,
  • Sukzessivliefervertrag,
  • Spezifikationskaufvertrag,
  • Bevorratungsvertrag,
  • Bedarfsdeckungsvertrag u. a.
Grundlage für die Aktivitäten in der Einkaufsdurchführung bilden die Ergebnisse der Einkaufsvorbereitung, insbesondere die Ergebnisse der Materialbedarfsplanung und durchgeführter ABC-/YXZ-Analysen sowie die Ergebnisse bzw. Entscheidungen in der Einkaufsanbahnung.