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Kern der
Einkaufsdurchführung ist das Auslösen von
Bestellungen auf der Grundlage eines
Kaufvertrages.
Ein Kaufvertrag - im hier
betrachteten Beschaffungsprozess - ist eine
übereinstimmende Willenserklärung zwischen einem
Lieferanten und einem Abnehmer auf der Grundlage der
Übereinstimmung von Antrag und Annahme des Antrages
zum entgeltlichen Erwerb eines Gutes (vgl. §§ 433
ff.
BGB). Wenn ein verbindliches
Angebot
des betreffenden Lieferanten vorliegt und bestellt
das Unternehmen ohne Abweichung vom Angebot, so
entsteht mit dieser Bestellung ein wirksamer
Vertrag zwischen dem (abnehmenden) Unternehmen und
dem Lieferanten, denn die Bestellung gilt dann als
Abgabe einer Willenserklärung, die betreffenden
Güter zu den angegebenen Bedingungen zu erwerben.
Aus Gründen der Beweissicherheit sollte eine
schriftliche Form der Bestellung gewählt werden.
Liegt hingegen kein
Angebot vor, dann ist für eine Rechtswirksamkeit der
Bestellung die Zustimmung des Lieferanten abzuwarten
bzw. einzuholen. Außer dem Kaufvertrag kann auch
ein
Werkvertrag bzw. ein
Werkliefervertrag Grundlage der Beschaffung von
Gütern sein (siehe §§ 631 ff. BGB).
Im Einkaufsprozess
kommen folgende besondere Einkaufsverträge zur
Anwendung:
- Kauf auf Probe
(ein Kauf erfolgt erst nach einer Warenprobe
oder einem Muster),
- Rahmenvertrag,
-
Abrufkaufvertrag,
-
Sukzessivliefervertrag,
-
Spezifikationskaufvertrag,
-
Bevorratungsvertrag,
-
Bedarfsdeckungsvertrag u. a.
Grundlage für die
Aktivitäten in der Einkaufsdurchführung bilden die
Ergebnisse der Einkaufsvorbereitung, insbesondere
die Ergebnisse der Materialbedarfsplanung und
durchgeführter
ABC-/YXZ-Analysen
sowie die Ergebnisse bzw. Entscheidungen in der
Einkaufsanbahnung.
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