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Als
Geschäftsjahr gilt der Zeitraum, für den ein
Unternehmen einen Jahresabschluss (mit
Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung, eventuell mit
Anhang)
aufzustellen hat.
Dieser Zeitraum darf
laut § 39 Abs. 2
HGB
(Deutschland) 12 Monate nicht überschreiten.
Bei eingetragenen Kaufleuten muss das
Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr
übereinstimmen, sondern kann beispielsweise vom 01.
September des laufenden Jahres bis zum 31. August
des Folgejahres gehen.
Von einem
Rumpf-Geschäftsjahr spricht man dann, wenn ein
Unternehmen im Laufe eines Kalenderjahres gegründet
oder veräußert wird oder wenn das Geschäftsjahr auf
einen anderen
Bilanzstichtag umgestellt wird und sich daraus
ein Zeitraum zum nächsten Bilanzstichtag ergibt, der
weniger als 12 Monate umfasst.
Im Steuerrecht
spricht man nicht vom Geschäftsjahr, sondern vom
Wirtschaftsjahr.
Im Bereich der öffentlichen Verwaltungen wird der
Terminus
Haushaltsjahr verwendet.
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