Handelsrecht Weiter Zurück Schließen

Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute (Handelsrecht = Kaufmannsrecht). Es hat seinen Niederschlag im Handelsgesetzbuch (HGB) mit seinen fünf Büchern gefunden:

  • Das Erste Buch enthält Ausführungen zum Handelsstand, zu den Arten der Kaufleute, zur Firma, zum Handelsregister und zu handelsrechtlichen Vollmachten.
  • Im Zweiten Buch sind handels- und gesellschaftsrechtliche Ausführungen zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG), zur Kommanditgesellschaft (KG) und zur stillen Gesellschaft enthalten.
  • Das Dritte Buch enthält die handelsrechtlichen Vorschriften zur Führung von Handelsbüchern, wobei die Bestimmungen zu den Pflichten des Kaufmannes hinsichtlich Buchführung und Jahresabschluss von besonderer Bedeutung sind. Die Bestimmungen in den §§ 238 bis 263 HGB gelten für alle Kaufleute. In den §§ 264 bis 335 HGB sind ergänzende spezielle Vorschriften für Kapitalgesellschaften enthalten.
  • Das Vierte Buch enthält die allgemeinen Vorschriften zur Gestaltung von Handelsgeschäften (Handelskauf, Kommissionierung u. a.).
  • Das Fünfte Buch enthält die Bestimmungen zum Seehandelsrecht.

Zu den weiteren handelsrechtlich relevanten Gesetzen gehören vor allem das Wechselgesetz, das Scheckgesetz (ScheckG), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Publizitätsgesetz (PublG) sowie ferner handelsrechtliche Gewohnheitsrechte und Handelsbräuche.