|
|
|
|
Das
Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der
Kaufleute
(Handelsrecht = Kaufmannsrecht). Es hat seinen
Niederschlag im
Handelsgesetzbuch (HGB) mit seinen fünf Büchern
gefunden:
- Das Erste Buch
enthält Ausführungen zum Handelsstand, zu den
Arten der Kaufleute,
zur Firma, zum
Handelsregister
und zu handelsrechtlichen Vollmachten.
- Im Zweiten Buch
sind handels- und gesellschaftsrechtliche
Ausführungen zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG),
zur
Kommanditgesellschaft (KG) und zur
stillen
Gesellschaft enthalten.
- Das Dritte Buch
enthält die handelsrechtlichen Vorschriften zur
Führung von Handelsbüchern, wobei die
Bestimmungen zu den Pflichten des Kaufmannes
hinsichtlich
Buchführung und
Jahresabschluss von besonderer Bedeutung
sind. Die Bestimmungen in den §§ 238 bis 263
HGB gelten für alle Kaufleute. In den §§
264 bis 335 HGB sind ergänzende spezielle
Vorschriften für
Kapitalgesellschaften enthalten.
- Das Vierte Buch
enthält die allgemeinen Vorschriften zur
Gestaltung von Handelsgeschäften (Handelskauf,
Kommissionierung u. a.).
- Das Fünfte Buch
enthält die Bestimmungen zum Seehandelsrecht.
Zu den weiteren handelsrechtlich relevanten
Gesetzen gehören vor allem das
Wechselgesetz, das Scheckgesetz (ScheckG),
das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG),
das Publizitätsgesetz (PublG)
sowie ferner handelsrechtliche Gewohnheitsrechte und
Handelsbräuche.
|
|
|