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Ab Veranlagungszeitraum 2008 wurde die
Vergünstigung des § 7g
EStG geändert: Statt der bisherigen
Ansparabschreibung gibt es nun den
Investitionsabzugsbetrag.
Dies bedeutet: Für die geplante Anschaffung oder
Herstellung von beweglichen
Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens können Zuwendungsberechtigte bis
zu 40 % der voraussichtlichen
Anschaffungs- oder
Herstellungskosten außerbilanziell
gewinnmindernd abgezogen werden.
Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme
und in den drei Vorjahren maximal 200.000 EUR
betragen. Begünstigt sind auch Wirtschaftsgüter, die
nicht neu sind. Die Sonderregelungen für
Existenzgründer entfallen.
Betriebsgrößenmerkmale: Bei
bilanzierenden Betrieben darf das Betriebsvermögen
nicht höher sein als 235.000 EUR. Bei
Einnahmen-Überschussrechnern darf der Gewinn
nicht höher sein als 100.000 EUR.
Der Investitionszeitraum beträgt künftig drei
Jahre statt bisher zwei Jahre. Es entfällt die
bislang für die Inanspruchnahme der
Sonderabschreibung nach § 7g EStG vorherige Bildung
von Ansparabschreibungen bzw.
Investitionsabzugsbeträgen. Das geplante
Investitionsgut muss nur noch seiner Funktion nach
benannt und ein Wirtschaftsgut mit gleicher
Funktionalität angeschafft werden. Nicht
erforderlich sind die genaue Bezeichnung des
geplanten Wirtschaftsgutes und die Anschaffung eines
gleichartigen Wirtschaftsgutes.
Freiberufler,
die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung
nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln,
können künftig den Investitionsabzugsbetrag nur noch
dann nutzen, wenn ihr Gewinn nicht höher als 100 000
EUR ist. Existenzgründer müssen die
Neuinvestition statt bisher innerhalb von fünf
Jahren nun innerhalb von zwei Jahren vornehmen.
Zudem verringert sich der Höchstbetrag von 307.000
EUR auf 200.000 EUR. Bei Nichtinvestition müssen
auch sie mit Nachforderungszinsen rechnen, während
bisher kein Gewinnzuschlag berechnet wurde.
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