Investitionsabzugsbetrag Weiter Zurück Schließen

Ab Veranlagungszeitraum 2008 wurde die Vergünstigung des § 7g EStG geändert: Statt der bisherigen Ansparabschreibung gibt es nun den Investitionsabzugsbetrag

Dies bedeutet: Für die geplante Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können Zuwendungsberechtigte bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abgezogen werden. 

Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und in den drei Vorjahren maximal 200.000 EUR betragen. Begünstigt sind auch Wirtschaftsgüter, die nicht neu sind. Die Sonderregelungen für Existenzgründer entfallen.


Betriebsgrößenmerkmale:
Bei bilanzierenden Betrieben darf das Betriebsvermögen nicht höher sein als 235.000 EUR. Bei Einnahmen-Überschussrechnern darf der Gewinn nicht höher sein als 100.000 EUR.

Der Investitionszeitraum beträgt künftig drei Jahre statt bisher zwei Jahre. Es entfällt die bislang für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g EStG vorherige Bildung von Ansparabschreibungen bzw. Investitionsabzugsbeträgen.
Das geplante Investitionsgut muss nur noch seiner Funktion nach benannt und ein Wirtschaftsgut mit gleicher Funktionalität angeschafft werden. Nicht erforderlich sind die genaue Bezeichnung des geplanten Wirtschaftsgutes und die Anschaffung eines gleichartigen Wirtschaftsgutes.

Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können künftig den Investitionsabzugsbetrag nur noch dann nutzen, wenn ihr Gewinn nicht höher als 100 000 EUR ist. 
Existenzgründer müssen die Neuinvestition statt bisher innerhalb von fünf Jahren nun innerhalb von zwei Jahren vornehmen. Zudem verringert sich der Höchstbetrag von 307.000 EUR auf 200.000 EUR. Bei Nichtinvestition müssen auch sie mit Nachforderungszinsen rechnen, während bisher kein Gewinnzuschlag berechnet wurde.