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Unter dem
gezeichneten Kapital (= Nennkapital)
ist gemäß § 272 Abs. 1
HGB jener Teil des
Eigenkapitals zu verstehen, auf den die "Haftung
der Gesellschafter für die
Verbindlichkeiten der
Kapitalgesellschaft gegenüber den
Gläubigern
beschränkt ist".
Das gezeichnete Kapital "ist
mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht
eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das
gezeichnete Kapital sind vom Posten 'Gezeichnetes
Kapital' offen abzusetzen, der verbleibende Betrag
ist als Posten 'Gezeichnetes Kapital' in der
Hauptspalte der Passivseite auszuweisen, der
eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte betrag
ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und
entsprechend zu bezeichnen." (§ 272
HGB).
In einer
Aktiengesellschaft entspricht das gezeichnete
Kapital dem
Grundkapital und in einer
GmbH den Stammeinlagen der Gesellschafter
(Stammkapital).
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