Kapital, gezeichnetes Weiter Zurück Schließen

Unter dem gezeichneten Kapital (= Nennkapital) ist gemäß § 272 Abs. 1 HGB jener Teil des Eigenkapitals zu verstehen, auf den die "Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist".

Das gezeichnete Kapital "ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind vom Posten 'Gezeichnetes Kapital' offen abzusetzen, der verbleibende Betrag ist als Posten 'Gezeichnetes Kapital' in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen, der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen." (§ 272 HGB).

In einer Aktiengesellschaft entspricht das gezeichnete Kapital dem Grundkapital und in einer GmbH den Stammeinlagen der Gesellschafter (Stammkapital).