Niederstwertprinzip Weiter Zurück Schließen

Das Niederstwertprinzip besagt, dass von zwei (oder mehr) zur Verfügung stehenden und handelsrechtlich zulässigen Werten für Vermögensgegenstände stets der niedrigere Wert angesetzt werden muss (= strenges Niederstwertprinzip bei Gütern des Umlaufvermögens) oder angesetzt werden kann (= gemildertes Niederstwertprinzip bei Gegenständen des Anlagevermögens).

Zu diesem Zweck ist zum Bilanzstichtag der Buchwert des Vermögensgegenstandes - z. B. in Gestalt fortgeschriebener Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten - mit dem Zeitwert bzw. Börsen- oder Marktwert zu vergleichen.


Durch die konsequente Beachtung des Niederstwertprinzips bei der Bewertung von AKTIV-Positionen wird verhindert, dass das Vermögen des Unternehmens zu günstig ausgewiesen wird.

Siehe auch: Bilanz, Bewertung, Höchstwertprinzip.