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Das Niederstwertprinzip besagt,
dass von zwei (oder mehr) zur Verfügung stehenden
und handelsrechtlich zulässigen Werten für
Vermögensgegenstände stets der niedrigere Wert
angesetzt werden muss (= strenges
Niederstwertprinzip bei Gütern des
Umlaufvermögens)
oder angesetzt werden kann (= gemildertes
Niederstwertprinzip bei Gegenständen des
Anlagevermögens).
Zu diesem Zweck ist zum
Bilanzstichtag der
Buchwert des
Vermögensgegenstandes - z. B. in Gestalt
fortgeschriebener Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten - mit dem Zeitwert bzw. Börsen-
oder Marktwert zu vergleichen.
Durch die
konsequente Beachtung des Niederstwertprinzips bei
der Bewertung von AKTIV-Positionen wird verhindert,
dass das Vermögen des Unternehmens zu günstig
ausgewiesen wird.
Siehe auch:
Bilanz,
Bewertung,
Höchstwertprinzip.
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