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Unter Zugangsbewertung ist die Erstbewertung
eines
Vermögensgegenstands bzw. einer
Verbindlichkeit bzw. einer
Rückstellung zum Zeitpunkt des Zugangs zum
Vermögen bzw. zum Kapital eines Unternehmens zu
vedrstehen. Dazu heißt es im neu formulierten
§ 253 Abs. 1
HGB:
"Vermögensgegenstände sind höchstens mit den
Anschaffungs- oder
Herstellungskosten..., Verbindlichkeiten sind zu
ihrem
Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in der Höhe
des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen."
Mit dieser Formulierung wurde eine Angleichung
an die Formulierung in IAS 38 der
IFRS vorgenommen.
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