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Die sachliche Abgrenzung betrifft
das Problem der Abgrenzung zwischen den in der
Buchführung erfassten Aufwendungen und Erträgen und
den in der
Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) zu
dokumentierenden Kosten und Leistungen (siehe
Grafik)
Die Vielzahl der im Unternehmensprozess
getätigten Aufwendungen sind ihrer Natur nach
Zweckaufwendungen im
Betriebsprozess und daher als
Kosten
auszuweisen. Die entsprechenden Größen werden daher
betragsgleich in die KLR übernommen
(zum Beispiel Materialaufwendungen, Löhne, Gehälter
und dgl.).
Die demgegenüber als
neutrale Aufwendungen (betriebsfremde,
außerordentliche bzw. periodenfremde) zu
kennzeichnenden Größen sind keine Kosten,
sie werden sachlich abgegrenzt und nicht in die KLR
übernommen (unternehmensbezogene
Abgrenzungen).
Die eigentlichen
Probleme der sachlichen Abgrenzung treten bei den
kalkulatorischen Kosten auf, weil hier
zwischen
Zusatzkosten und
Anderskosten zu
unterscheiden ist. Zusatzkosten haben keine
Entsprechungen in der Aufwandsrechnung der
Buchführung (zum Beispiel "kalkulatorischer
Unternehmerlohn"). Anderskosten haben
Entsprechungen in der Aufwandsrechnung der
Buchführung, allerdings sind die Daten der
Buchführung nicht betragsgleich mit den
korrespondierenden Größen der KLR (so stimmt in der
Regel der in der Buchführung ausgewiesene Wert für
die "bilanziellen Abschreibungen" nicht mit dem Wert
für die "kalkulatorischen Abschreibungen" in der KLR
überein).
In analoger Weise ist auf der
Ertragsseite eine sachliche Abgrenzung vorzunehmen:
Solche Erträge - wie Umsatzerlöse,
Bestandserhöhungen bei fertigen und unfertigen
Erzeugnissen und aktivierbare Eigenleistungen -
können betragsgleich in die KLR übernommen werden,
da sie aus den Ertragsgütern des Betriebsprozesses
entstammen. Demgegenüber können neutrale Erträge
(betriebsfremde, außerordentliche und
periodenfremde) nicht als Leistung betrachtet
werden. Sie sind von den Daten der KLR sachlich
abzugrenzen.
Siehe auch:
Ergebnistabelle.
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