Abgrenzung, sachliche Weiter Zurück Schließen

Die sachliche Abgrenzung betrifft das Problem der Abgrenzung zwischen den in der Buchführung erfassten Aufwendungen und Erträgen und den in der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) zu dokumentierenden Kosten und Leistungen (siehe Grafik)


Die Vielzahl der im Unternehmensprozess getätigten Aufwendungen sind ihrer Natur nach Zweckaufwendungen im Betriebsprozess und daher als Kosten auszuweisen. Die entsprechenden Größen werden daher betragsgleich in die KLR übernommen (zum Beispiel Materialaufwendungen, Löhne, Gehälter und dgl.).

Die demgegenüber als neutrale Aufwendungen (betriebsfremde, außerordentliche bzw. periodenfremde) zu kennzeichnenden Größen sind keine Kosten, sie werden sachlich abgegrenzt und nicht in die KLR übernommen (unternehmensbezogene Abgrenzungen).

Die eigentlichen Probleme der sachlichen Abgrenzung treten bei den kalkulatorischen Kosten auf, weil hier zwischen Zusatzkosten und Anderskosten zu unterscheiden ist.
Zusatzkosten haben keine Entsprechungen in der Aufwandsrechnung der Buchführung (zum Beispiel "kalkulatorischer Unternehmerlohn").
Anderskosten haben Entsprechungen in der Aufwandsrechnung der Buchführung, allerdings sind die Daten der Buchführung nicht betragsgleich mit den korrespondierenden Größen der KLR (so stimmt in der Regel der in der Buchführung ausgewiesene Wert für die "bilanziellen Abschreibungen" nicht mit dem Wert für die "kalkulatorischen Abschreibungen" in der KLR überein).

In analoger Weise ist auf der Ertragsseite eine sachliche Abgrenzung vorzunehmen: Solche Erträge - wie Umsatzerlöse, Bestandserhöhungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und aktivierbare Eigenleistungen - können betragsgleich in die KLR übernommen werden, da sie aus den Ertragsgütern des Betriebsprozesses entstammen.
Demgegenüber können neutrale Erträge (betriebsfremde, außerordentliche und periodenfremde) nicht als Leistung betrachtet werden. Sie sind von den Daten der KLR sachlich abzugrenzen.

Siehe auch: Ergebnistabelle.