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Kalkulatorische Kosten
sind jene Bestandteile der
Kosten, die von dem in der
Buchführung
erfassten Aufwand
der betreffenden Periode abweichen. Es handelt sich hierbei
entweder um
Zusatzkosten (kein Aufwand im Sinne der Buchführung) oder um
Anderskosten
(Aufwand in anderer Höhe als in der Buchführung).
Durch
die Einbeziehung von kalkulatorischen Kosten wird gesichert, dass
nur jener Werteverzehr in die
KLR
einbezogen wird, der durch die Erstellung und Verwertung der
betrieblichen Leistung
tatsächlich entstanden ist.
Es gilt generell:
Selbstkosten =
Grundkosten + kalkulatorische Kosten.
Einzelheiten:
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