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Eine indirekte Abschreibung liegt
vor, wenn die Anlagegüter auf der Aktiv-Seite der
Bilanz mit den
Anschaffungs
- bzw.
Herstellungskosten
bewertet werden, und die
notwendige Wertberichtigung auf der Passiv-Seite
ausgewiesen wird. Wenn das betreffende Anlagegut
aus dem Anlagevermögen ausscheidet, werden auf der
Aktiv-Seite die vollen Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten und auf der Passiv-Seite die bis
dato angefallenen Abschreibungen ausgebucht. Ein
solches Vorgehen ist zwar möglich, führt aber zur
Aufblähung der Bilanz. Aus diesen Gründen gilt,
dass
Kapitalgesellschaften Abschreibungen nur auf
der Aktiv-Seite vornehmen dürfen.
Siehe auch:
Abschreibung,
Abschreibung, direkte.
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