|
|
|
|
Unter Aktivierung ist sowohl der
Vorgang als auch das Ergebnis der Aufnahme und des
Ausweises von
Vermögensgegenständen und
Rechnungsabgrenzungsposten als
Aktiva in der
Bilanz
eines Unternehmens zu verstehen.
Die
(abstrakte) Aktivierungsfähigkeit eines
Vermögensgegenstandes liegt dann vor, wenn er
zum wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens
gehört,einen wirtschaftlichen Wert verkörpert,
derselbständig bewertbar und nutzbar sowieselbständig
verkehrsfähig, zum Beispiel veräußerbar ist.
In den handelsrechtlichen Vorschriften ist
vorgeschrieben, für welche Vermögensgegenstände eine
Aktivierungs- bzw. Bilanzierungspflicht, ein
Aktivierungs- bzw. Bilanzierungswahlrecht und ein
Aktivierungs- bzw. Bilanzierungsverbot besteht
(siehe § 240
HGB
- Inventar, § 242 HGB -
Bilanz u. a.).
Entsprechend dem
Grundsatz der Maßgeblichkeit gelten
die handelsrechtlichen Aktivierungsvorschriften auch
für die Aufstellung der
Steuerbilanz.
Wenn
allerdings ein handelsrechtliches
Aktivierungswahlrecht (z. B. hinsichtlich
der Aktivierung eines
Disagios)besteht, gilt im Hinblick auf
die Steuerbilanz vom Grundsatz her ein
Aktivierungsgebot.
Dies gilt jedoch nicht für das
in § 248 Abs. 2
HGB
bestimmte Wahlrecht für die Aktivierung selbst geschaffener
immaterieller Vermögensgegenstände. Hier gilt
steuerrechtlich weiterhin Aktivierungsverbot.
|
|
|