Aktivierung Weiter Zurück Schließen

Unter Aktivierung ist sowohl der Vorgang als auch das Ergebnis der Aufnahme und des Ausweises von Vermögensgegenständen und Rechnungsabgrenzungsposten als Aktiva in der Bilanz eines Unternehmens zu verstehen.

Die (abstrakte) Aktivierungsfähigkeit eines Vermögensgegenstandes liegt dann vor, wenn er

  • zum wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens gehört,
  • einen wirtschaftlichen Wert verkörpert, der
  • selbständig bewertbar und nutzbar sowie
  • selbständig verkehrsfähig, zum Beispiel veräußerbar ist.

    In den handelsrechtlichen Vorschriften ist vorgeschrieben, für welche Vermögensgegenstände eine Aktivierungs- bzw. Bilanzierungspflicht, ein Aktivierungs- bzw. Bilanzierungswahlrecht und ein Aktivierungs- bzw. Bilanzierungsverbot besteht (siehe § 240 HGB - Inventar,  § 242 HGB - Bilanz u. a.).
    Entsprechend dem Grundsatz der Maßgeblichkeit gelten die handelsrechtlichen Aktivierungsvorschriften auch für die Aufstellung der Steuerbilanz.

    Wenn allerdings ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht (z. B. hinsichtlich der Aktivierung eines Disagios)besteht, gilt im Hinblick auf die Steuerbilanz vom Grundsatz her ein Aktivierungsgebot.

    Dies gilt jedoch nicht für das in § 248 Abs. 2 HGB bestimmte Wahlrecht für die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände. Hier gilt steuerrechtlich weiterhin Aktivierungsverbot.