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Die Kommanditgesellschaft
(KG) ist die vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren
Personen, deren Zweck auf den Betrieb eines kaufmännischen
Unternehmens
unter einer gemeinschaftlichen
Firma gerichtet ist, wobei die Haftung gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter, den
Komplementären,
unbeschränkt ist, während sie bei dem anderen Teil der
Gesellschafter, den
Kommanditisten, auf den Betrag einer bestimmten
Vermögenseinlage beschränkt bleibt.
Die Kommanditgesellschaft ist somit
eine Sonderform der OHG,
so dass auf die KG das Recht der OHG nachrangig anzuwenden ist
(siehe § 161 Abs. 1
HGB).
Ferner gelten über § 105 Abs. 3 HGB die
Vorschriften des
BGB über die Gesellschaft. Die weiteren handelsrechtlichen
Grundlagen einer KG sind in den §§ 161 – 177 HGB
ausführlich dargestellt.
Die KG ist nach § 1 bzw. §
6 HGB bereits
Kaufmann (mit
Eintragung in das Handelsregister). Der Name der Firma
muss den Zusatz "Kommanditgesellschaft" oder "KG" oder Ähnliches
enthalten.
Die Kommanditgesellschaft ist nach § 161 ff. HGB
gleichfalls eine
Personengesellschaft
(Personenhandelsgesellschaft), allerdings – im
Unterschied zur OHG – mit zwei Typen von
Gesellschaftern, nämlich einerseits den sog.
Vollhaftern (= Komplementären) und
andererseits den sog. Teilhaftern
(= Kommanditisten).
Die
Kommanditgesellschaft wird vor allem im
Handwerksbereich, im Bereich der
Dienstleistungen, darunter im
Handel als Form der Führung eines
Familien-betriebes, gewählt.
Die
Geschäftsführung einer KG obliegt nach §
164 HGB allein dem Komplementär
als Vollhafter.
Aufgrund der
Vertragsfreiheit kann – im Gegensatz zu § 164 HGB –
im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass auch
dem Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnis
zusteht. Im Außenverhältnis
kann von den Rechtsvorschriften dagegen nicht
abgewichen werden: Dies bedeutet, dass nach
§ 170 HGB – organschaftlich – nur der
Komplementär, jedoch nicht der Kommanditist die KG
vertreten kann.
Zulässig ist jedoch, dass
für Rechtsgeschäfte einem Kommanditisten Prokura
oder Handlungsvollmacht erteilt werden kann.
Vorteile der KG
Die Kommanditgesellschaft ist dann als Rechtsform
gut geeignet, wenn zwei Gesellschafter mit
unterschiedlicher Stellung (z. B. Vater und
Sohn bzw. Tochter) zusammengeführt werden sollen.
Auch im Hinblick auf eine später beabsichtigte
Umwandlung in eine
GmbH & Co KG ist eine
KG-Gründung von Vorteil.
Die
Kapitalbeschaffung wird erleichtert, denn die
Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage. Sie
sind auch nicht zur persönlichen Mitarbeit im
Unternehmen verpflichtet. Eine KG genießt i. d. R.
eine hohe
Kreditwürdigkeit.
Ein erwirtschafteter
Gewinn
muss nach den Bestimmungen im HGB sowie im
Gesellschaftsvertrag geteilt werden. Der
Verlust wird im angemessenen Verhältnis der
Anteile an der Gesellschaft verteilt.
Da der
Komplementär allein entscheiden
kann, gibt es in der KG weniger Ansatzpunkte für
Konfliktstoff in der Betriebsführung. Im
Vergleich zum Einzelunternehmen gibt es keine
steuerlichen Nachteile. Falls ein
Nachfolger auf die Übernahme des
Unternehmens vorbereitet werden soll, ist eine
vorherige Mitwirkung als Kommanditist von Vorteil.
Nachteile der KG
Der Komplementär haftet
persönlich und unbeschränkt für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch mit seinem
Privatvermögen.
Die
Kommanditisten haben zwar wenig Rechte in
der KG, sie können aber dennoch großen Einfluss auf
den Geschäftsbetrieb des Unternehmens gewinnen.
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