Kommanditgesellschaft (KG) Weiter Zurück Schließen

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist die vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen, deren Zweck auf den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist, wobei die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter, den Komplementären, unbeschränkt ist, während sie bei dem anderen Teil der Gesellschafter, den Kommanditisten, auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt bleibt.  

Die Kommanditgesellschaft ist somit eine Sonderform der OHG, so dass auf die KG das Recht der OHG nachrangig anzuwenden ist (siehe § 161 Abs. 1 HGB). Ferner gelten über § 105 Abs. 3 HGB die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft. Die weiteren handelsrechtlichen Grundlagen einer KG sind in den §§ 161 – 177 HGB ausführlich dargestellt.

Die KG ist nach § 1 bzw. § 6 HGB bereits Kaufmann (mit Eintragung in das Handelsregister). Der Name der Firma muss den Zusatz "Kommanditgesellschaft" oder "KG" oder Ähnliches enthalten.

Die Kommanditgesellschaft ist nach § 161 ff. HGB gleichfalls eine Personengesellschaft (Personenhandelsgesellschaft), allerdings – im Unterschied zur OHG – mit zwei Typen von Gesellschaftern, nämlich einerseits den sog. Vollhaftern (= Komplementären) und andererseits den sog. Teilhaftern (= Kommanditisten).

Die Kommanditgesellschaft wird vor allem im Handwerksbereich, im Bereich der Dienstleistungen, darunter im Handel als Form der Führung eines Familien-betriebes, gewählt.

Die Geschäftsführung einer KG obliegt nach § 164 HGB allein dem Komplementär als Vollhafter.

Aufgrund der Vertragsfreiheit kann – im Gegensatz zu § 164 HGB – im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass auch dem Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnis zusteht.
Im Außenverhältnis kann von den Rechtsvorschriften dagegen nicht abgewichen werden: Dies bedeutet, dass nach § 170 HGB – organschaftlich – nur der Komplementär, jedoch nicht der Kommanditist die KG vertreten kann.

Zulässig ist jedoch, dass für Rechtsgeschäfte einem Kommanditisten Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden kann.

Vorteile der KG

Die Kommanditgesellschaft ist dann als Rechtsform gut geeignet, wenn zwei Gesellschafter mit unterschiedlicher Stellung (z. B. Vater und Sohn bzw. Tochter) zusammengeführt werden sollen.
Auch im Hinblick auf eine später beabsichtigte Umwandlung in eine GmbH & Co KG ist eine KG-Gründung von Vorteil.

Die Kapitalbeschaffung wird erleichtert, denn die Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage. Sie sind auch nicht zur persönlichen Mitarbeit im Unternehmen verpflichtet. Eine KG genießt i. d. R. eine hohe Kreditwürdigkeit.

Ein erwirtschafteter Gewinn muss nach den Bestimmungen im HGB sowie im Gesellschaftsvertrag geteilt werden. Der Verlust wird im angemessenen Verhältnis der Anteile an der Gesellschaft verteilt.

Da der Komplementär allein entscheiden kann, gibt es in der KG weniger Ansatzpunkte für Konfliktstoff in der Betriebsführung.
Im Vergleich zum Einzelunternehmen gibt es keine steuerlichen Nachteile.
Falls ein Nachfolger auf die Übernahme des Unternehmens vorbereitet werden soll, ist eine vorherige Mitwirkung als Kommanditist von Vorteil.

Nachteile der KG

Der Komplementär haftet persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch mit seinem Privatvermögen.

Die Kommanditisten haben zwar wenig Rechte in der KG, sie können aber dennoch großen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb des Unternehmens gewinnen.